(1) Falls sich die ladinische Vertretung aus irgendeinem Grund auf einen einzigen Sitz reduziert und dieser frei bleibt, so wird dieser Sitz dem der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Kandidaten aus derselben Liste zugewiesen, der die höchste persönliche Stimmenanzahl aufweist. Falls in dieser Liste kein anderer der ladinischen Sprachgruppe angehörender Kandidat enthalten ist, so wird der Sitz nach den Bestimmungen des Artikels 62 Absatz 1 zugewiesen.
(2) Falls hingegen der freie Sitz nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 56 Absatz 2 zugewiesen worden war, so wird dieser Sitz jenem der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Kandidaten zugewiesen, der die höchste persönliche Stimmenanzahl in dieser Sprachgruppe gemäß der Rangordnung laut Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f) aufweist. Falls in der genannten Rangordnung keine Kandidaten dieser Sprachgruppe aufscheinen oder keiner derselben kandidierbar oder wählbar ist, ist der freie Sitz jener Liste zugeteilt, der dieser durch die Anwendung des Artikels 56 Absatz 2 ursprünglich genommen worden ist.