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h) Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 141)
Bestimmungen über die Wahl des Landtages, des Landeshauptmannes und über die Zusammensetzung und Wahl der Landesregierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 26. September 2017, Nr. 39.

Art. 8 (Gründe der Nichtwählbarkeit  zum Landtagsabgeordneten)

(1) Die in diesem Artikel vorgesehenen Gründe der Nichtwählbarkeit bringen die Annullierung der Verkündung gemäß Artikel 58 und die Erklärung des Amtsverfalles der betroffenen Person mit sich.

(2) Zu Landtagsabgeordneten nicht wählbar sind:

  1. die Mitglieder der Regierung laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004, Nr. 215, und die Regierungskommissäre für die Provinzen Bozen und Trient, die Quästoren von Bozen und Trient und die Beamten der öffentlichen Sicherheit, die ihre Funktion im Gebiet der Provinzen Bozen und Trient ausüben;
  2. die Bürgermeister der Gemeinden mit einer Bevölkerung von über 20.000 Einwohnern;
  3. die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Rechnungshofes und die Friedensrichter, deren Gerichtsbarkeit in den Provinzen Bozen und Trient besteht;
  4. die Generäle, Admiräle und höheren Offiziere der Streitkräfte des Staates, die ihr Gebietskommando in den Provinzen Bozen und Trient haben;
  5. die Geistlichen und Kultusdiener, die in den Provinzen Bozen und Trient kirchliche Gerichtsbarkeit innehaben und Seelsorge betreiben und diejenigen, die sie ordnungsgemäß vertreten;
  6. der Generaldirektor, der Verwaltungsdirektor und der Sanitätsdirektor des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen im Sinne des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, welches auf das gesetzesvertretende Dekret vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, verweist;
  7. der Volksanwalt;
  8. die Bediensteten der Region oder der Provinz Bozen, die einen Führungsrang innehaben oder die jedenfalls Diensten oder Ämtern dieser Verwaltungen vorstehen, sowie der Generalsekretär und der Generaldirektor der Gemeinde Bozen;
  9. diejenigen, die mit rechtskräftigem Urteil gegenüber der Region oder den Provinzen Bozen und Trient, einer Anstalt, einer Agentur oder einem Betrieb, die von diesen abhängen oder von diesen beaufsichtigt werden, wegen Taten für verantwortlich erklärt wurden, die sie zu der Zeit begangen haben, als sie deren Verwalter oder Bedienstete waren, und die ihre Schuld noch nicht getilgt haben;
  10. diejenigen, die das Finanz- oder Verwaltungskonto einer die Region oder die Provinzen Bozen oder Trient betreffenden Gebarung nicht vorgelegt haben;
  11. der Kinder- und Jugendanwalt;
  12. der Präsident des Landesbeirates für das Kommunikationswesen.

(3) Der unter Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehene Nichtwählbarkeitsgrund ist unwirksam, wenn der Betroffene innerhalb des letzten Tages, der für die Einreichung der Kandidaturen festgesetzt wurde, infolge von Rücktritt seine Funktionen nicht mehr ausübt.

(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a), c), d), e), h), k) und l) vorgesehenen Nichtwählbarkeitsgründe sind unwirksam, wenn der Betroffene innerhalb des letzten Tages, der für die Einreichung der Kandidatur festgesetzt wurde, infolge von Rücktritt, Widerruf des Auftrages, Versetzung oder Antrag auf Versetzung in den Wartestand seine Funktionen nicht mehr ausübt. Die in Absatz 2 Buchstabe f) und g) vorgesehenen Nichtwählbarkeitsgründe sind unwirksam, wenn der Betroffene seine Funktion innerhalb der in den jeweiligen Gesetzen vorgesehenen Frist niederlegt.

(5) Der Wartestand ist für den Zeitraum zwischen dem letzten Tag, der für die Einreichung der Kandidatur festgesetzt wurde, und dem Wahltag zu beantragen und wird durch die Ordnung der Körperschaft oder der Einrichtung, bei der der Betroffene seine Funktionen ausübt, geregelt.

(6) Die öffentliche Verwaltung ist angehalten, innerhalb von fünf Tagen nach Vorlegung des Antrages des Betroffenen die aus den Rücktrittsgesuchen oder Gesuchen um Versetzung in den Wartestand erwachsenden Maßnahmen zu treffen. Wenn die Verwaltung die Maßnahmen nicht trifft, ist das Rücktrittsgesuch oder Wartestandsgesuch, begleitet von der tatsächlichen Einstellung der Funktionsausübung, vom fünften Tag nach der Einreichung an für die Zwecke dieses Gesetzes wirksam.

(7) Als Einstellung der Funktionsausübung versteht sich eine tatsächliche Enthaltung von jeder das bekleidete Amt betreffenden Amtshandlung.

(8) Die vom Landeshauptmann, den Landtagsabgeordneten und den Mitgliedern der Landes- oder der Regionalregierung kraft einer Gesetzes-, Statuts- oder Verordnungsbestimmung im Zusammenhang mit dem Mandat ausgeübten Aufträge und Funktionen stellen keine Nichtwählbarkeitsgründe dar.

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