(1) Zu Landtagsabgeordneten sind Staatsbürger wählbar, die am Tag der Veröffentlichung der Wahlausschreibungskundmachung in einer Gemeinde der Region ansässig sind, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und in den gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223, in geltender Fassung, erstellten Wählerlisten eingetragen sind.