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h) Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 141)
Bestimmungen über die Wahl des Landtages, des Landeshauptmannes und über die Zusammensetzung und Wahl der Landesregierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 26. September 2017, Nr. 39.

Art. 9 (Gründe der Unvereinbarkeit mit dem Amt  eines Landtagsabgeordneten)

(1) Das Bestehen der in diesem Artikel vorgesehenen Gründe der Unvereinbarkeit bewirken die Erklärung des Verfalls der betroffenen Person vom Amt, und zwar sowohl wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl bestehen als auch wenn sie nach der Wahl eintreten, wenn sie nicht gemäß Absatz 4 beseitigt werden.

(2) Mit dem Amt eines Landtagsabgeordneten unvereinbar sind folgende Ämter und Funktionen:

  1. des Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission, der Abgeordnetenkammer, des Senats der Republik, eines Mitglieds eines anderen Landtages oder Regionalrats oder einer anderen Regional- oder Landesregierung;
  2. des Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Rechnungshofes und des Friedensgerichtes sowie des Richters des Verfassungsgerichtshofes und des Mitgliedes des Obersten Rates für die Gerichtsbarkeit und des Präsidialrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Präsidialrates des Rechnungshofes;
  3. eines Bürgermeisters, Gemeindereferenten oder Gemeinderatsmitgliedes einer Gemeinde der Provinzen Bozen und Trient;
  4. eines Präsidenten, eines Referenten oder eines Ratsmitgliedes einer Gebietskörperschaft auf dem Gebiet der Provinzen Bozen und Trient;
  5. eines Bediensteten einer öffentlichen Körperschaft;
  6. eines Präsidenten, eines Mitgliedes des Verwaltungsrates, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Bediensteten einer Hilfskörperschaft der Region oder der Provinzen Bozen und Trient;
  7. eines Präsidenten, eines Mitgliedes des Verwaltungsrates, eines gesetzlichen Vertreters, eines Direktors oder desjenigen, der eine den genannten Funktionen gleichwertige wie auch immer genannte Verantwortungsposition innehat, in:
    1. einer Gesellschaft mit Mehrheitskapital der Region oder der Provinzen Bozen und Trient;
    2. einer Körperschaft, Anstalt, Agentur, Vereinigung oder Gesellschaft, die der Aufsicht oder Kontrolle der Region oder der Provinzen Bozen und Trient unterliegt;
    3. einer Körperschaft, Anstalt, Agentur oder Gesellschaft, denen die Region oder die Provinzen Bozen und Trient Beihilfen, Zuschüsse, Subventionen oder Beiträge für die vorwiegende Finanzierung für die ordentliche Verwaltung oder Geschäftsführung gewähren;
    4. einem Bankinstitut, das für die Region oder für die Provinzen Bozen und Trient den Schatzamtsdienst durchführt;
    5. einer Körperschaft, Anstalt, Agentur, Gesellschaft oder eines Unternehmens, die oder das einen öffentlichen Dienst auf Rechnung der Region oder der Provinzen Bozen und Trient erbringt oder im Interesse der Region oder der Provinzen Dienstleistungen, Lieferungen oder Aufträge erbringt oder durchführt;
    6. einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgeberorganisation auf Landesebene;
  8. eines Rechtsberaters, eines Verwaltungsberaters und eines technischen Beraters, der dauerhaft zugunsten von Körperschaften, Anstalten, Agenturen, Vereinigungen und Gesellschaften laut Buchstabe g) oder der Provinzen Bozen und Trient oder der Region tätig ist;
  9. des Mitgliedes des Landesbeirates für das Kommunikationswesen;
  10. des Mitgliedes des Rates der Gemeinden;
  11. des Mitgliedes des Kammerrates der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern von Bozen und Trient;
  12. desjenigen, der als Partei in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren mit der Region oder mit den Provinzen Bozen und Trient einen Rechtsstreit anhängig hat. Die Bestimmungen dieses Buchstabens werden nicht auf die Abgeordneten wegen einer Handlung angewandt, die mit der Ausübung ihres Amtes zusammenhängt. Die Anhängigkeit eines Rechtsstreites in Steuersachen bringt keine Unvereinbarkeit mit sich.

(3) Mit dem Amt eines Landtagsabgeordneten unvereinbar ist schließlich eine in diesem Gesetz vorgesehene Situation der Nichtwählbarkeit, die im Laufe der Amtszeit des Betroffenen auftritt.

(4) Jene Landtagsabgeordneten, für die einer der in diesem Gesetz vorgesehenen Unvereinbarkeitsgründe besteht oder sich ergibt, verlieren ihr Mandat als Landtagsabgeordnete, sofern sie nicht das unvereinbare Amt niederlegen oder den Wartestand beantragt haben und die Ausübung jeder Funktion einstellen, und zwar vor der Bestätigung der Wahl zum Landtagsabgeordneten oder innerhalb der Frist und gemäß den Modalitäten, die die Geschäftsordnung des Landtages für das Wahlbestätigungsverfahren regelt.

(5) Die Einstellung der Ausübung der Funktionen bedeutet die tatsächliche Enthaltung von jeder Amtshandlung betreffend das bekleidete Amt.

(6) Die vom Landeshauptmann, den Landtagsabgeordneten und den Mitgliedern der Landes- oder der Regionalregierung kraft einer Gesetzes-, Statuts- oder Verordnungsbestimmung im Zusammenhang mit dem Mandat ausgeübten Aufträge und Funktionen stellen keine Unvereinbarkeitsgründe dar.

(7) Die im Absatz 2 aufgezählten Unvereinbarkeitsgründe werden nicht angewandt, wenn es sich um Körperschaften, Anstalten, Agenturen, Vereinigungen, Gesellschaften oder in den öffentlichen Registern eingetragene Genossenschaften oder Genossenschaftsverbänden handelt, die als ausschließlichen Zweck und ohne Gewinnabsichten Tätigkeiten im Bereich der Kultur, der Fürsorge, der Religion, des freiwilligen Zivilschutzes, der Erholung und des Sports ausüben.

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