(1) Die Untersuchung und die Feststellung der Gründe der Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit fallen unter die Zuständigkeit des Wahlbestätigungsausschusses des Landtages, der vom Präsidenten des Landtages mit der Prüfung des Falles betraut wird.
(2) Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt.