(1) Die Landesregierung ernennt für die Dauer der Legislaturperiode auf Vorschlag des zuständigen Landesrats bzw. der zuständigen Landesrätin einen Museumsbeirat als beratendes Organ für die museumspolitische Ausrichtung. Der Museumsbeirat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, darunter der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin, der oder die den Vorsitz führt, sowie die für die Kultur zuständigen Mitglieder der Landesregierung oder deren Bevollmächtigte. Im Rahmen seiner Tätigkeit gibt der Museumsbeirat Gutachten für die Belange laut Artikel 4 und 10 ab.
(2) Die Mitglieder des Museumsbeirates sind erfahrene Museumsfachleute und Expertinnen und Experten aus dem Kultur- und Bildungsbereich, sowie ein Vertreter/eine Vertreterin Expertin aus dem Kultur- und Bildungsbereich, der/die vom Rat der Gemeinden namhaft gemacht wird.
(3) Der Museumsbeirat kann sich auch in Unterkommissionen oder Jurys gliedern, die die Landesregierung ernennt, und bei Bedarf externe Fachleute oder Vertreterinnen und Vertreter von externen Organisationen beiziehen.
(4) Der Museumsbeirat schlägt die Empfängerinnen und Empfänger der dreijährigen Förderungen laut Artikel 10 Absatz 7 vor.
(5) Der Museumsbeirat schlägt die Gewinner und Gewinnerinnen für Museumspreise und Museumsgütesiegel vor.
(6) Die Sitzungen des Museumsbeirates finden mindestens einmal jährlich statt und sind öffentlich.
(7) Den Mitgliedern und dem Schriftführer/der Schriftführerin des Museumsbeirates, der Unterkommissionen und der Jurys werden, falls zustehend, die Sitzungsgelder und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes entrichtet.