(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz entstehenden Lasten, in Höhe von 11.457.000,00 Euro erfolgt ab dem Jahr 2017 durch die entsprechende Reduzierung der bezüglich des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38, in geltender Fassung, erfolgten Ausgabenermächtigung (Mission 5, Programm 2, Titel 1: 11.020.000,00 Euro; Mission 5, Programm 2, Titel 2: 437.000,00 Euro).