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k) Landesgesetz vom 16. Juni 2017, Nr. 61)
Landesgesetz über die Museen und Sammlungen

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 6 zum Amtsblatt vom 20. Juni 2017, Nr. 25.

1. ABSCHNITT
ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELE

Art. 1 (Anwendungsbereich)   delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung der öffentlichen und privaten Museen sowie der öffentlichen und privaten Sammlungen in Südtirol.

(2) Museen und Sammlungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemeinnützige, der Öffentlichkeit zugängliche permanente Einrichtungen im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung in Südtirol. Zu Forschungs-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken sorgen diese Einrichtungen dafür, materielle und immaterielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt, die für die Landesgeschichte und die gesellschaftliche Entwicklung des Landes Südtirol relevant sind, anzuschaffen, fachgerecht zu bewahren, zu erforschen, auszustellen und zeitgemäß zu vermitteln. Die Einrichtungen haben keine Gewinnabsicht und richten sich nach den Ethischen Richtlinien des Internationalen Museumsrates (ICOM).

massimeBeschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 831 - Abänderung der Satzung des Betriebes Landesmuseen

Art. 2 (Ziele)

(1) Das Land fördert die Museen und Sammlungen mit den folgenden Zielen:

  1. wichtige bewegliche materielle und immaterielle Natur- und Kulturgüter von Landesinteresse zu erhalten und zu erwerben und sie den Museen und Sammlungen im Sinne ihres Bildungsauftrags zur Verfügung zu stellen,
  2. das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die Geschichte, Natur, Kultur und die Bedeutung der drei Landessprachen und die sprachliche-kulturelle Vielfalt im Lande zu stärken, zu erhalten und allen Menschen, die in Südtirol leben, den Zugang zu den Natur- und Kulturgütern zu ermöglichen und diesen zu fördern,
  3. die Museen als wichtige gesellschaftliche Bildungs- und Forschungsinstitutionen anzuerkennen, zu fördern und sie in die Strategie des lebensbegleitenden Lernens zu integrieren,
  4. die Errichtung von Museen, deren Sammlungen von öffentlichem Interesse sind,
  5. die Errichtung und Führung von landeseigenen Museen,
  6. den Beitrag der Museen und Sammlungen zu einem attraktiven Bildungs-, Wissenschafts-, Wirtschafts- und Tourismusstandort Südtirol zu fördern,
  7. den Museen und Sammlungen ein klares Profil und eine eindeutige Positionierung zu geben,
  8. jene Museen und Sammlungen in Südtirol fachlich und finanziell zu fördern, welche die Qualitätsstandards erfüllen, die mit Beschluss der Landesregierung in den Anwendungskriterien zur Förderung der Tätigkeiten und Investitionen der Museen festgelegt wurden,
  9. museumsübergreifende Maßnahmen wie Museumspreise oder Museumsgütesiegel im Sinne der Qualitätsentwicklung aller Museen in Südtirol zu setzen,
  10. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Professionalisierung der Kernkompetenzen im Bereich der Museologie und Kulturvermittlung zu fördern.
  11. die Zusammenarbeit in der Museumslandschaft des Landes zu stärken,
  12. bei Bedarf museale Vorhaben mit überregionalem Charakter anzuregen und zu fördern,
  13. im Sinne der Bestandserhaltung, der Transparenz und erleichterten Nutzung der öffentlichen und privaten Museen und Sammlungen eine Strategie zur Digitalisierung der beweglichen Kulturgüter umzusetzen,
  14. die beweglichen Kulturgüter in Landesbesitz digital zu erschließen und in Form von virtuellen Ausstellungen im Portal Kulturgüter in Südtirol (KIS) zugänglich zu machen.

2. ABSCHNITT
LANDESMUSEEN

Art. 3 (Errichtung)     delibera sentenza

(1) Zur Musealisierung und Vermittlung der Kultur und Geschichte sowie bedeutender Kunst- und Kulturgüter kann die Landesregierung Landesmuseen errichten, die der Geschichte, Kultur, Kunst, Natur und Technik in Südtirol gewidmet sind.

massimeBeschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 128 - Stiftung Museion. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst: Kriterien und Voraussetzungen für die Beteiligung von Privaten an der Stiftung
massimeBeschluss vom 25. Februar 2013, Nr. 303 - Erneuertes Statut des Landesmuseums für Kultur und Landesgeschichte Schloss Tirol

Art. 4 (Aufgaben)  

(1) Die Landesmuseen sind partizipative Bildungsinstitutionen sowie Informations- und Kulturvermittler im Interesse einer demokratischen und friedlichen Gesellschaft. Sie:

  1. stellen die Geschichte Südtirols dar und setzen sich mit seiner Identität und Autonomie aus der Sicht aller drei Sprachgruppen auseinander,
  2. pflegen in Zusammenarbeit mit den anderen öffentlichen und privaten Museen und Sammlungen in Südtirol das materielle und immaterielle Gedächtnis des Landes,
  3. entwickeln ein gemeinsames Leitbild, individuelle Museumsleitbilder und Sammlungskonzepte und stimmen diese untereinander sowie mit jenen der anderen Museen und Sammlungen in Südtirol aber auch im Rahmen der Europaregion ab,
  4. betreiben Forschung, insbesondere Objektforschung, und arbeiten mit anderen Forschungsinstitutionen des Landes und darüber hinaus zusammen,
  5. vermitteln der Bevölkerung und den Besucherinnen und Besuchern durch zeitgemäße Formen und Mittel der Kommunikation Informationen und Wissen in den Bereichen Gesellschaft, Geschichte, Kultur, Natur und Identität Südtirols, insbesondere durch Ausstellungen und Veröffentlichungen,
  6. ermöglichen und fördern einen zielgruppengerechten Zugang zur Kultur aller Bevölkerungsschichten, Altersgruppen und Geschlechter, unter besonderer Berücksichtigung von Familien und Jugendlichen,
  7. unterstützen mit ihrem Fachwissen durch Beratung und Dienstleistungen die anderen Museen und Sammlungen in Südtirol,
  8. beraten die Landesverwaltung bei der Konservierung und Lagerung der beweglichen Kunstwerke in Landesbesitz.

Art. 5 (Organisation und Aufsicht)        delibera sentenza

(1) Der Betrieb Landesmuseen führt und verwaltet die Landesmuseen.

(2) Der Betrieb Landesmuseen ist eine Hilfskörperschaft des Landes. Die Landesregierung legt die Benennung, die Organe und die Aufgaben des Betriebs fest.

(3) Der Betrieb Landesmuseen ist vermögensrechtlich und buchhalterisch selbstständig.  2)

(4) Die Beschlüsse zum Haushaltsvoranschlag, Änderungen daran und die Jahresabschlussrechnung werden von der Landesregierung genehmigt. 3)

(5) Der Betrieb Landesmuseen kann gewerbliche Dienstleistungen für Dritte erbringen und diesen Rechte verleihen, wenn dies in einem engen Zusammenhang mit seinen Aufgaben steht und deren Erfüllung nicht beeinträchtigt. Er kann insbesondere:

  1. Dienstleistungen für Museen, Sammlungen und andere Institutionen im Kultur- und Bildungsbereich erbringen,
  2. Betriebe im Auftrag des Landes führen, die Museumstätigkeit zum Inhalt haben,
  3. Dritten Kulturgüter, Gebäude oder sonstige Liegenschaften zur Verfügung stellen oder Rechte daran einräumen.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 1 kann das Museum für Moderne und Zeitgenössische Kunst auch von einer Körperschaft privaten Rechts geführt werden.

massimeBeschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 831 - Abänderung der Satzung des Betriebes Landesmuseen
massimeBeschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 128 - Stiftung Museion. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst: Kriterien und Voraussetzungen für die Beteiligung von Privaten an der Stiftung
massimeBeschluss vom 25. Februar 2013, Nr. 303 - Erneuertes Statut des Landesmuseums für Kultur und Landesgeschichte Schloss Tirol
2)
Art. 5 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
3)
Art. 5 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 6 (Finanzierung)

(1) Das Land beteiligt sich durch jährliche Zuwendungen im Rahmen einer Dreijahresplanung an den Betriebskosten des Betriebes und der Landesmuseen und an den Ausgaben zur Erhöhung des Vermögens.

(2) Die Bereitstellung, die im jährlichen Dreijahres-Haushaltsvoranschlag des Landes für die genannten Zwecke einzutragen ist, wird jährlich mit dem Finanzgesetz genehmigt.

(3) Der Betrieb Landesmuseen verschafft sich zusätzliche Mittel insbesondere durch:

  1. Einnahmen aus dem Museumsbetrieb,
  2. Einnahmen aus gewerblichen Leistungen und aus der Verleihung von Rechten,
  3. Sponsoringbeiträge,
  4. Zuwendungen Dritter.

Art. 7 (Personal)   delibera sentenza

(1) Der Betrieb Landesmuseen verfügt über einen eigenen Stellenplan, der von der Landesregierung genehmigt wird.

(2) Der Betrieb Landesmuseen arbeitet mit vom Land überstelltem Personal und mit Personal, das mittels Auswahlverfahren direkt eingestellt wird und für das der entsprechende Kollektivvertrag gilt.

(3) Auf die Direktorinnen und Direktoren der Museen werden die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, und den geltenden Kollektivverträgen für die Führungskräfte des Landes angewandt. 4) 

massimeBeschluss Nr. 4778 vom 20.12.2004 - Südtiroler Landesmuseum für Kultur- und Landesgeschichte: Genehmigung des Stellenplanes
4)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 8 (Sammlungsgegenstände)

(1) Das Land kann den Landesmuseen die eigenen Sammlungsgegenstände zur Verwahrung übergeben.

(2) Das Land kann in begründeten Fällen anderen Museen und Sammlungen Sammlungsgegenstände als Dauerleihgabe übergeben.

Art. 9 (Liegenschaften)

(1) Das Land kann den Landesmuseen die Liegenschaften für die Landesmuseen zur Verwahrung übergeben.

3. ABSCHNITT
MUSEEN ÖFFENTLICHER KÖRPERSCHAFTEN UND PRIVATMUSEEN

Art. 10 (Förderung von Museen und Sammlungen)      delibera sentenza

(1) Museen und Sammlungen öffentlicher Körperschaften sowie von Vereinigungen und Privaten können von der Landesregierung durch die Gewährung von Beiträgen und durch andere Zuwendungen für die Errichtung, für die ordentliche Tätigkeit, für Investitionen, für den Ankauf und für die Restaurierung von Sammlungsgegenständen gefördert werden.

(2) Gefördert werden können auch Vereinigungen von Museen, die ihren Mitgliedern Beratung und Serviceleistungen im Sinne der musealen Qualitätssteigerung und Interessensvertretung anbieten.

(3) Wirtschaftliche Vergünstigungen können auch darin bestehen, dass kostenlose oder ermäßigte Dienste, öffentliche Räumlichkeiten, Ausstattungsgegenstände oder Museumsobjekte leihweise zur Verfügung gestellt werden.

(4)Das Amt für Museen und museale Forschung unterstützt die Förderungsempfänger und Förderungsempfängerinnen auch durch Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung, und organisiert im Sinne der Vernetzung und Professionalisierung Projekte und Initiativen. 5)

(5) Gefördert werden können nur Museen und Sammlungen, die:

  1. von öffentlichem Interesse sind und den allgemeinen Förderzielen des Landes für Museen gemäß Artikel 2 entsprechen,
  2. zu transparent kommunizierten Öffnungszeiten regelmäßig öffentlich zugänglich sind,
  3. den Qualitätsstandards für Museen und Sammlungen entsprechen, welche die Landesregierung in den Anwendungskriterien festgelegt hat,
  4. mit sämtlichen Unterlagen versehene Beitragsanträge gemäß den Vorgaben der Anwendungskriterien für die Förderung der Museen und Sammlungen vorlegen.

(6) Die Fristen und Termine für die Auszahlung der wirtschaftlichen Förderungen seitens des Amtes für Museen und museale Forschung werden möglichst so gesetzt, dass sie die Programmgestaltung der antragstellenden Museen und Sammlungen berücksichtigen. Dadurch soll erreicht werden, dass möglichst keine Kredite in Erwartung der Auszahlung aufgenommen werden müssen. 6)

(7) Um die Planungssicherheit für größere Museen mit eigenem Personal zu gewährleisten, können mit begründeter Maßnahme Ausgaben zu Lasten von maximal drei aufeinanderfolgenden Haushaltjahren verfügt werden.

massimeBeschluss vom 14. September 2021, Nr. 785 - Aktualisierung des Stundensatzes für die erbrachten freiwilligen Leistungen im Wirkungsbereich der Förderung für Museen und Sammlungen
massimeBeschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 122 - Richtlinien zur Förderung von Museen und Sammlungen
massimeBeschluss Nr. 338 vom 01.03.2010 - Abänderung der Kriterien und Modalitäten in Bezug auf die Förderung von musealen Tätigkeiten und Investitionen
5)
Art. 10 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
6)
Art. 10 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 11 (Museumsbeirat)

(1) Die Landesregierung ernennt für die Dauer der Legislaturperiode auf Vorschlag des zuständigen Landesrats bzw. der zuständigen Landesrätin einen Museumsbeirat als beratendes Organ für die museumspolitische Ausrichtung. Der Museumsbeirat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, darunter der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin, der oder die den Vorsitz führt, sowie die für die Kultur zuständigen Mitglieder der Landesregierung oder deren Bevollmächtigte. Im Rahmen seiner Tätigkeit gibt der Museumsbeirat Gutachten für die Belange laut Artikel 4 und 10 ab.

(2) Die Mitglieder des Museumsbeirates sind erfahrene Museumsfachleute und Expertinnen und Experten aus dem Kultur- und Bildungsbereich, sowie ein Vertreter/eine Vertreterin Expertin aus dem Kultur- und Bildungsbereich, der/die vom Rat der Gemeinden namhaft gemacht wird.

(3) Der Museumsbeirat kann sich auch in Unterkommissionen oder Jurys gliedern, die die Landesregierung ernennt, und bei Bedarf externe Fachleute oder Vertreterinnen und Vertreter von externen Organisationen beiziehen.

(4) Der Museumsbeirat schlägt die Empfängerinnen und Empfänger der dreijährigen Förderungen laut Artikel 10 Absatz 7 vor.

(5) Der Museumsbeirat schlägt die Gewinner und Gewinnerinnen für Museumspreise und Museumsgütesiegel vor.

(6) Die Sitzungen des Museumsbeirates finden mindestens einmal jährlich statt und sind öffentlich.

(7) Den Mitgliedern und dem Schriftführer/der Schriftführerin des Museumsbeirates, der Unterkommissionen und der Jurys werden, falls zustehend, die Sitzungsgelder und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes entrichtet.

Art. 12 (Unterschutzstellung von Sammlungen  im öffentlichen Interesse)

(1) Privatsammlungen im öffentlichem Interesse können von der Landesregierung auf Vorschlag der Landesabteilung Denkmalpflege unter Schutz gestellt werden. Die unter Schutz gestellten Sammlungen unterliegen der Aufsicht der Landesabteilung Denkmalpflege.

(2) Für die Restaurierung einzelner unter Schutz gestellter Objekte kann die Landesabteilung Denkmalpflege Beiträge im Sinne von Artikel 5-ter des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, gewähren.

(3) Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer unter Schutz gestellten Sache, oder wer diese anderweitig innehat, muss der Landesregierung jede auch unentgeltliche Abtretung mitteilen, mit welcher das Eigentum oder der Besitz ganz oder teilweise übertragen wird. Erfolgt die Übertragung von Todes wegen, obliegt die Mitteilungspflicht den Erben.

(4) Bei entgeltlicher Veräußerung hat die Landesregierung das Recht, die Sache zu dem im Kaufvertrag festgelegten Preis zu kaufen. Wird die Sache mit anderen zu einem einzigen Betrag veräußert, wird der Preis von der Landesregierung festgelegt.

(5) Nimmt der Verkäufer oder die Verkäuferin den von der Landesregierung festgelegten Preis nicht an, wird der Preis unanfechtbar und unwiderruflich von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission festgelegt. Ein Mitglied der Kommission wird von der Landesregierung benannt, eines vom Verkäufer oder von der Verkäuferin und eines einvernehmlich von den Parteien; können sich die Parteien innerhalb von 15 Tagen nicht einigen, wird das dritte Mitglied auf Antrag einer Partei vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landesgerichtes ernannt. Nimmt die Landesregierung das Vorkaufsrecht für einen Teil der veräußerten Sachen in Anspruch, so hat der Käufer oder die Käuferin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit ist die Wirkung des Vertrags im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme des Vorkaufsrechtes ausgesetzt und dem Verkäufer oder der Verkäuferin ist es untersagt, die Sache zu übergeben. Das Land erwirbt das Eigentum mit dem Datum der Maßnahme, mit welcher das Vorkaufsrecht in Anspruch genommen wurde. Die Klauseln des Kaufvertrages sind für das Land nicht verbindlich.

(7) Die Landesregierung kann nach Anhören des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Denkmalpflege die Veräußerung der unter Schutz gestellten Museen und Sammlungen im Eigentum Privater verbieten, wenn dadurch ein Schaden an der Konservierung entsteht oder die öffentliche Nutzung beeinträchtigt wird.

Art. 13 (Anwendungskriterien)

(1) Die Anwendungskriterien für die Förderung von Museen und Sammlungen werden von der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten ab Genehmigung dieses Gesetzes erlassen.

Art. 14 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz entstehenden Lasten, in Höhe von 11.457.000,00 Euro erfolgt ab dem Jahr 2017 durch die entsprechende Reduzierung der bezüglich des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38, in geltender Fassung, erfolgten Ausgabenermächtigung (Mission 5, Programm 2, Titel 1: 11.020.000,00 Euro; Mission 5, Programm 2, Titel 2: 437.000,00 Euro).

Art. 15 (Aufhebung)

(1) Das Landesgesetz vom 23. August 1988, Nr. 38, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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