(1) Museen und Sammlungen öffentlicher Körperschaften sowie von Vereinigungen und Privaten können von der Landesregierung durch die Gewährung von Beiträgen und durch andere Zuwendungen für die Errichtung, für die ordentliche Tätigkeit, für Investitionen, für den Ankauf und für die Restaurierung von Sammlungsgegenständen gefördert werden.
(2) Gefördert werden können auch Vereinigungen von Museen, die ihren Mitgliedern Beratung und Serviceleistungen im Sinne der musealen Qualitätssteigerung und Interessensvertretung anbieten.
(3) Wirtschaftliche Vergünstigungen können auch darin bestehen, dass kostenlose oder ermäßigte Dienste, öffentliche Räumlichkeiten, Ausstattungsgegenstände oder Museumsobjekte leihweise zur Verfügung gestellt werden.
(4)Das Amt für Museen und museale Forschung unterstützt die Förderungsempfänger und Förderungsempfängerinnen auch durch Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung, und organisiert im Sinne der Vernetzung und Professionalisierung Projekte und Initiativen. 5)
(5) Gefördert werden können nur Museen und Sammlungen, die:
- von öffentlichem Interesse sind und den allgemeinen Förderzielen des Landes für Museen gemäß Artikel 2 entsprechen,
- zu transparent kommunizierten Öffnungszeiten regelmäßig öffentlich zugänglich sind,
- den Qualitätsstandards für Museen und Sammlungen entsprechen, welche die Landesregierung in den Anwendungskriterien festgelegt hat,
- mit sämtlichen Unterlagen versehene Beitragsanträge gemäß den Vorgaben der Anwendungskriterien für die Förderung der Museen und Sammlungen vorlegen.
(6) Die Fristen und Termine für die Auszahlung der wirtschaftlichen Förderungen seitens des Amtes für Museen und museale Forschung werden möglichst so gesetzt, dass sie die Programmgestaltung der antragstellenden Museen und Sammlungen berücksichtigen. Dadurch soll erreicht werden, dass möglichst keine Kredite in Erwartung der Auszahlung aufgenommen werden müssen. 6)
(7) Um die Planungssicherheit für größere Museen mit eigenem Personal zu gewährleisten, können mit begründeter Maßnahme Ausgaben zu Lasten von maximal drei aufeinanderfolgenden Haushaltjahren verfügt werden.