(1) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Folge als Sanitätsbetrieb bezeichnet, ist eine Hilfskörperschaft des Landes; er ist eine mit Verwaltungsautonomie ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Sanitätsbetrieb nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die in den einschlägigen Bestimmungen für die Sanitätsbetriebe vorgesehen sind, sowie jene, die im Landesgesundheitsplan festgelegt sind. Er ist für die Betriebsstrategie und die operative Planung sowie für die Erbringung der Gesundheitsleistungen unter Wahrung der wesentlichen Betreuungsstandards und der Grundsätze der Effizienz und Wirksamkeit beim Einsatz der verfügbaren Ressourcen zuständig. Er stellt eine umfassende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sicher und gewährleistet die Betreuungskontinuität durch koordinierte Erbringung der Gesundheitsleistungen und durch Zusammenarbeit mit dem sozialen Bereich zum Zwecke der gegenseitigen Ergänzung auf dem gesamten Landesgebiet. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse richtet sich der Sanitätsbetrieb nach den Vorgaben des Landesgesundheitsplans und der Fachpläne sowie nach den Weisungen und Vorschriften der Landesregierung.
(3) Die Organisation und die Arbeitsweise des Sanitätsbetriebs werden unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Grundsätze und Richtlinien mit einer privatrechtlich ausgerichteten Betriebsordnung geregelt. Die Betriebsordnung legt in erster Linie die Organisationsstruktur des Sanitätsbetriebs und der dazugehörigen Gesundheitseinrichtungen fest, um eine einheitliche Wahrnehmung aller Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Prävention, Diagnose, Betreuung und Rehabilitation zu gewährleisten. Außerdem sichert die Betriebsordnung die Steuerung der Informations- und Kommunikationsflüsse zwischen allen hierarchischen Ebenen im Betrieb. Die Betriebsordnung wird von der Betriebsdirektion des Sanitätsbetriebs - nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen bei Fragen, die das Personal betreffen - erstellt und der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt. Innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Genehmigung durch die Landesregierung wird sie von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor erlassen. Die Landesabteilung Gesundheit überwacht die Umsetzung der Betriebsordnung und veröffentlicht dazu innerhalb Juni eines jeden Jahres einen Bericht.