(1) Das Land Südtirol übt über die Landesverwaltung Aufgaben der strategischen Planung, der Ausrichtung sowie der Überwachung und Kontrolle des Landesgesundheitsdienstes aus. Es stellt dem Landesgesundheitsdienst die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Zuständigkeiten für den Bereich Gesundheit innerhalb der Landesverwaltung zugewiesen. Die Zuständigkeiten des Südtiroler Sanitätsbetriebs bleiben davon unberührt.