(1) Dieses Gesetz regelt die Gesundheitsversorgung in Südtirol sowie deren Organisation.
(2) Das Land Südtirol gewährleistet den Schutz der Gesundheit im Allgemeininteresse und als grundlegendes individuelles Recht. Es gewährleistet durch den Landesgesundheitsdienst die wesentlichen sowie die gegebenenfalls auf Landesebene zusätzlich vorgesehenen Betreuungsstandards. Der Landesgesundheitsdienst arbeitet unabhängig von den persönlichen und sozialen Verhältnissen der Betreuungsberechtigten und gewährleistet deren Gleichbehandlung.
(3) Das Land Südtirol verfolgt das Ziel, einen Gesundheitsdienst zu gewährleisten, der höchstmögliche Sicherheit, Qualität, Angemessenheit und Nachhaltigkeit bietet.
(4) Zur Erreichung der Ziele laut Absatz 3 kann das Land Südtirol auch auf die Ressourcen privater akkreditierter Einrichtungen zurückgreifen, die den öffentlichen Dienst zur Deckung des Gesamtbedarfs an Betreuung unterstützen und ergänzen.
(5) Zur Erreichung seiner Ziele fördert der Landesgesundheitsdienst unter Beachtung der Gesundheitsplanung die Arbeit von Personen und Einrichtungen, die im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens ehrenamtlich tätig sind.