(1) Der Landesregierung werden folgende Maßnahmen des Sanitätsbetriebs zur präventiven Rechtskontrolle unterbreitet:
(2) Die Maßnahmen laut Absatz 1 müssen, bei sonstigem Verfall, innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erlass der Landesrätin/dem Landesrat für Gesundheit zur Überprüfung übermittelt werden. Äußert sich die Landesregierung nicht innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Maßnahmen, werden diese rechtskräftig. 6)
(3)Die Landesrätin/Der Landesrat für Gesundheit kann vom Sanitätsbetrieb innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Maßnahmen laut Absatz 2 Erklärungen und zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern. In diesem Fall wird die in Absatz 2 festgelegte Frist für die Kontrolle bis zum tatsächlichen Eingang der angeforderten Erklärungen, Informationen oder Unterlagen ausgesetzt. Die Maßnahmen gelten als verfallen, wenn der Sanitätsbetrieb der Aufforderung nicht innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt nachkommt 7)