(1) Die Landesregierung ist das politische Lenkungsorgan des Landesgesundheitsdienstes. Sie gibt die grundlegenden Ziele für den Südtiroler Sanitätsbetrieb vor und erlässt die allgemeinen Richtlinien zu deren Umsetzung sowie zur Überprüfung der erzielten Ergebnisse.
(2) Die Landesregierung, die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann und die Landesrätin/der Landesrat für Gesundheit nehmen die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Verwaltungsbefugnisse wahr.
(3) Im Einzelnen ist die Landesregierung für Folgendes zuständig:
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben und –befugnissen im Gesundheitsbereich zu regeln, wenn dies für die Durchführung von Vereinbarungen oder Einvernehmen, die in der Staat-Regionen-Konferenz oder in der Gemeinsamen Konferenz getroffen worden sind, notwendig ist.