(1) Die Deckung der aus Artikel 1 hervorgehenden Lasten in Höhe von 1.155.866,88 Euro für das Jahr 2017 und 2.424,16 Euro für das Jahr 2018 erfolgt:
(2) Die Deckung der aus Artikel 2 hervorgehenden Lasten in Höhe von 12.000.000,00 Euro für das Jahr 2017 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019.
(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.