(1) Nach Artikel 78/ter Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/ter. Die Förderungen laut Absatz 1 werden für das Jahr 2017 in Höhe von 12.000.000,00 Euro geschätzt. Die Deckung der aus diesem Absatz entstehenden Lasten erfolgt durch den Landeshaushalt.“
(2) Artikel 78/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung erhält, folgende Fassung:
„2. Die Förderungen laut Absatz 1 werden für die in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 durchgeführten oder durchzuführenden Maßnahmen gewährt.“