(1) Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) Dienstleistungstätigkeiten innerhalb der Grenzen laut Absatz 3,“
(2) Am Ende von Artikel 44 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „In den Gewerbegebieten können insgesamt 25 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern höchstens 40 Prozent, der zulässigen Baumasse der Zone für Dienstleistungstätigkeiten bestimmt werden. Der Durchführungsplan kann einen niedrigeren Prozentsatz oder eine Konzentration der für das Gewerbegebiet verfügbaren Quote auf einzelne Baulose vorsehen.“
(3) Nach Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Die Absätze 1 und 2 finden, in Abweichung zu den geltenden Übergangsbestimmungen laut Artikel 23 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 10, für die Ansiedlungen Anwendung, für welche noch keine formelle Festlegung der zuständigen Körperschaft vorliegt.“