1. Im Laufe eines Schuljahres darf maximal fünf Prozent des jeweiligen Kontingents des Personals mit Vollzeitstelle die Ruhezeit laut Artikel 2 in Anspruch nehmen.
2. Bei Einreichung von Anträgen über die Grenze laut Absatz 1 werden die Gesuche von Bediensteten mit höherem Dienstalter bei der Landesverwaltung vorrangig berücksichtigt.
3. Der Antrag für die Beanspruchung des Sabbatjahres kann nur vom Personal gestellt werden, das bei Beginn des Fünfjahreszeitraums ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit innehat. Während der fünfjährigen Gliederung der Arbeitszeit bleibt das Ausmaß des Arbeitsverhältnisses unverändert.