(1) Der Betrieb der Infrastrukturen der Mobilität wird mit Vereinbarung geregelt, die die Aufgaben und Tätigkeiten festlegt.
(2) Insbesondere muss der Betreiber:
(3) Der Betreiber fördert, auch mittels neuer Investitionen:
(4) Um das Angebot der Dienste für die Fahrgäste zu erweitern, kann der Betreiber der Infrastruktur deren Räumlichkeiten und Flächen mit öffentlicher Ausschreibung gegen Entgelt an Dritte zur Nutzung für kommerzielle Zwecke vergeben.
(5) Die Infrastrukturen können für Veranstaltungen von öffentlichem oder institutionellem Interesse zur Verfügung gestellt werden. Der entsprechende Antrag wird mindestens 20 Tage vor der Veranstaltung an das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität gestellt.
(6) Der Betreiber der Infrastruktur kann die verfügbaren Werbeflächen gemäß den allgemeinen Regeln der öffentlichen Ordnung und guten Sitten vermarkten.