(1) Der Landesmobilitätsplan beschreibt den Ist-Zustand des öffentlichen Personenverkehrs und das bestehende Tarifsystem in Südtirol, analysiert die den öffentlichen Personenverkehr bestimmenden geografischen, wirtschaftlichen, sozialen und infrastrukturellen Gegebenheiten und hebt die kritischen Punkte des bestehenden Verkehrssystems hervor.
(2) Der Landesmobilitätsplan zeigt Maßnahmen und Vorschläge für die zukünftige Entwicklung des öffentlichen Personenverkehrs auf und enthält insbesondere:
(3) Der von der Landesregierung genehmigte Entwurf des Landesmobilitätsplanes wird in geeigneter Form im Südtiroler Bürgernetz für 90 aufeinander folgende Tage veröffentlicht.