1. Zur Gewährung eines Beitrages müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Denkmalschutzbindung des Kulturgutes im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42 (Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter), in geltender Fassung, und von Artikel 5/bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung,
b) Genehmigung durch das Landesamt für Bodendenkmäler der Baumaßnahmen zur Musealisierung oder zur Optimierung der musealen Einrichtung,
c) Abschluss einer Musealisierungsvereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem privaten Bauherrn, mit der die öffentliche Nutzung der musealen Einrichtung garantiert und geregelt wird; die Vereinbarung muss von der Landesregierung genehmigt werden; sie dient auch als Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des Beitrages,
d) die Privaten müssen die Ausgaben für die ordentliche und die außerordentliche Instandhaltung der musealen Einrichtungen sowie deren Betriebskosten zur Gänze übernehmen.
2. Die Maßnahmen können nach Ausstellung der Genehmigung laut Absatz 1 Buchstabe b) durchgeführt werden.