1. Die Auflösung des WOBI ist vom Verwaltungsrat nach den gleichen Bestimmungen, die für die Änderung des Statuts gelten, und nur bei nicht mehr gegebener Möglichkeit der eigenen Zielverfolgung zu beschließen.
2. Die Verfügung über die Auflösung wird mit der Genehmigung der Landesregierung rechtskräftig, die gleichzeitig die Ernennung des Liquidators vornimmt.
3. Im Liquidationsfalle wird der eventuelle Vermögensüberschuss an die Provinz Bozen abgetreten, nachdem die gegenüber Dritten übernommenen Verpflichtungen erfüllt wurden.