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Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1197
Geförderter Wohnbau - Genehmigung des neuen Statutes des Institutes für den sozialen Wohnbau. - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1086 vom 07.04.2003

Anlage

Satzung des Institutes für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Bezeichnung, Überwachung, Rechtsvorschriften und Sitz

1. Das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol (WOBI) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat die Funktionen einer Hilfskörperschaft des Landes. Das WOBI ist in funktioneller, organisatorischer, verwaltungsmäßiger, buchhalterischer und vermögensrechtlicher Hinsicht unabhängig.

2. Die Landesregierung hat dem WOBI gegenüber Weisungs- und Kontrollbefugnis.

3. Geregelt wird die Tätigkeit des WOBI durch das Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 (Wohnbauförderungsgesetz), in geltender Fassung, durch das DLH vom 15. September 1999, Nr. 51 (2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Wohnbauförderungsgesetz), in geltender Fassung, durch die Bestimmungen der vorliegenden Satzung, durch die Vorgaben und Verordnungen, die im Rahmen der Ausübung der eigenen Autonomie erlassen werden.

4. Das WOBI hat seinen Sitz in Bozen.

Artikel 2
Institutionelle Zwecke und Befugnisse

1. Das WOBI hat den Hauptauftrag der Bevölkerung leistbare Mietwohnungen zur Verfügung zu stellen und leistet somit einen wichtigen sozialen Auftrag. Es übt sämtliche Funktionen und Aufgaben aus, die ihm von den einschlägigen Vorschriften und insbesondere vom Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 (Wohnbauförderungsgesetz), in geltender Fassung, übertragen wurden.

Artikel 3
Tätigkeiten

1. Das WOBI übt um die institutionellen Ziele nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit, der Unparteilichkeit, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit zu erreichen, unter anderem, folgende Tätigkeiten aus:

a) schafft und gewährleistet leistbaren Wohnraum durch Wiedergewinnung, Neubau und Ankauf

b) erbringt alle notwendigen Dienstleistungen, um für die Mieterinnen und Mieter einen angemessenen und würdevollen Wohnraum zu gewährleisten

c) unterstützt die Quartiersarbeit und Gemeinwesenarbeit, um das soziale und friedliche Zusammenleben und die Nachbarschaftshilfe zu fördern, auch durch die Verwirklichung von innovativen Wohnmodellen

d) führt die Wohnbauprogramme, die von der Landesregierung beschlossen werden durch

e) übt die Tätigkeiten, die mit der Projektierung und Ausführung von Bauten zusammenhängen aus

f) weist die Wohnungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu

g) verwaltet und hält das eigene Immobiliarvermögen instand

h) nimmt Darlehen zur Realisierung der Ziele auf

i) schließt Vereinbarungen mit örtlichen Körperschaften oder mit anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträgern für die Planung, Verwirklichung und Durchführung der in diesem Absatz vorgesehenen Tätigkeiten ab

j) übt Forschungs-und Studientätigkeiten aus

k) übt alle vom Gesetz vorgesehen Aufgaben aus.

II. Abschnitt
Organe

Artikel 4
Gliederung und Ernennung der Organe

1. Die Organe des WOBI sind:

a) der Verwaltungsrat

b) die Präsidentin/der Präsident

c) der Aufsichtsrat.

Artikel 5
Der Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht gemäß dem DLH vom 10. April 2014, Nr. 13 - Verordnung über die Organisationsstruktur der Körperschaften, Agenturen oder Organismen, die vom Land abhängen -, in geltender Fassung, aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und aus zwei anderen Mitgliedern und wird von der Landesregierung ernannt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren ab ihrer Ernennung bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt.

Artikel 6
Unvereinbarkeit und Verfall der Mitglieder des Verwaltungsrates

1. Nicht dem Verwaltungsrat können angehören, bzw. bei bereits erfolgter Ernennung werden diese des Amtes enthoben, welche:

a) Bedienstete des WOBI sind

b) einen Rechtsstreit mit dem WOBI anhängig haben oder diesem gegenüber unabhängig vom Dienstverhältnis Schulden oder ein Guthaben aufweisen

c) die Mitglieder des Verwaltungsrates, die untereinander bis zum dritten Grad verwandt und verschwägert oder durch Ehe oder durch zivilrechtlich anerkannte Partnerschaft gebunden sind

d) direkt oder indirekt an Dienstleistungen, Eintreibungen, Lieferungen und Ausschreibungen, die das WOBI betreffen, teilhaben

e) jene, die das Amt einer oder eines Abgeordneten im Regionalrat bekleiden

f) jene, welche sich in anderen Situationen von Unvereinbarkeit gemäß geltenden gesetzlichen Bestimmungen befinden.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen sich nicht an Beschlussfassungen oder Maßnahmen und Verfügungen beteiligen, die sie selbst oder Personen betreffen, die an sie durch Ehe bzw. durch zivilrechtlich anerkannte Partnerschaft, Verwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum 4. Grad gebunden sind oder Gesellschaften betreffen, die sie verwalten oder von denen sie unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind.

3. Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte, die ohne gerechtfertigten Grund an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnehmen, verfallen vom Amt. Im Falle von Rücktritt, Amtsverlust, Verzicht oder Tod einzelner Mitglieder des Verwaltungsrates wird sofort deren Ersetzung durch die Landesregierung veranlasst. Die neuen Verwaltungsrätinnen oder Verwaltungsräte bleiben bis zum Verfall des Verwaltungsrates im Amt.

Artikel 7
Befugnisse des Verwaltungsrates

1. Dem Verwaltungsrat obliegen die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des WOBI, im Besonderen beschließt er über:

a) die Bestimmung der Ziele und der durchzuführenden Programme

b) die Überprüfung der Übereinstimmung der Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit mit den programmierten Zielen

c) die Genehmigung der Haushaltsvoranschläge, der Rechnungsabschlüsse und der damit verbundenen Akte

d) die Genehmigung der Verordnungen für den Bau, die Vermietung, Instandhaltung, Nutzung und Verwaltung von Gebäuden

e) Genehmigung der Bau- und Kaufprojekte und deren Kosten;

f) die Genehmigung von internen Verordnungen sowie von Verordnungen für den Zugang zu den Akten und Auskünften

g) die Genehmigung der Ämter- und Personalordnung sowie der Kollektivverträge

h) die Genehmigung des Stellenplanes, sowie die Genehmigung von Neuausschreibungen bzw. Neuaufnahmen von Stammrollenpersonal

i) die Ernennung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors auf entsprechendem Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des WOBI und die Bestimmung der rechtlichen Stellung und der Besoldung derselben oder desselben

j) die Ernennung und Abberufung der Führungskräfte sowie Erteilung und Rücknahme von Aufträgen für Amtsdirektionen auf Vorschlag der Generaldirektorin oder des Generaldirektors; für die Abberufung bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder

k) die Gründung oder Teilnahme an Gesellschaften oder Genossenschaften

l) die Verwendung der Kassenüberschüsse

m) die Verfalls- oder Unvereinbarkeitserklärung der Verwaltungsratsmitglieder

n) die Darlehensaufnahme und Hypothekenbestellung, - postponierung, -herabsetzung und -erneuerung

o) den Ankauf, den Verkauf, den Tausch und die Anmietung von Immobilien und die Errichtung von Oberflächenrechten und aktiven und passiven Dienstbarkeiten

p) die Annahme von neuen Kapitaleinlagen, Schenkungen, Hinterlassenschaften und Spenden

q) die Ermächtigung vor der ordentlichen- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechtsstreite anzustreben und sich in solche einzulassen mit der Befugnis diese zu schlichten und zu vergleichen

2. Zulässig ist die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne physische Anwesenheit am Sitzungsort, mittels Inanspruchnahme geeigneter Audio- und /oder Videokonferenzsysteme, vorausgesetzt, dass alle Berechtigten teilnehmen und identifiziert werden können und dass es ihnen ermöglicht wird, die Sitzung in Echtzeit mit zu verfolgen und bei der Erörterung der Tagesordnungspunkte zu intervenieren, sowie Dokumente zu empfangen, zu übermitteln oder einzusehen, wobei Prüfung und Beschlussfassung gleichzeitig durchgeführt werden können. In diesem Fall gilt die Sitzung des Verwaltungsrates als an dem Ort abgehalten, an dem sich die Person, die den Vorsitz führt, und die Schriftführerin oder der Schriftführer aufhalten.

3. Der Veraltungsrat kann den eigenen Mitgliedern sowie nachgeordneten Organen Sonderaufträge erteilen sowie Befugnisse übertragen.

Artikel 8
Einberufung, Tagesordnung und Regelung der Sitzungen

1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein. Die Mitteilung der Einberufung mit Angabe des Datums, des Ortes, der Uhrzeit sowie der Tagesordnung erfolgt in der Regel fünf Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin und, in dringenden Fällen, mindestens zwölf Stunden vor Sitzungsbeginn. Den Sitzungen des Verwaltungsrates steht die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vor. Der Verwaltungsrat kann Themen, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt sind nur in Anwesenheit aller Mitglieder des Verwaltungsrates und mindestens eines Mitgliedes des Aufsichtsrates behandeln und genehmigen.

2. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einberufung der Präsidentin oder des Präsidenten immer dann, wenn er es für nötig erachtet, in jedem Fall mindestens einmal im Trimester. Der Verwaltungsrat wird zudem einberufen, sobald dies eines seiner Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, beantragt.

3. Die Beschlussfassung bei der Sitzung des Verwaltungsrates erfolgt bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit den Jastimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist bei Beschlüssen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten auschlagbgebend.

4. Für spezifische Themen oder bei besonderen Problemen ist der Verwaltungsrat befugt, jeweils interne oder externe Fachleute bzw. Personen in Vertretung anderer Verwaltungen oder Einrichtungen in beratender Funktion zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen.

5. Dem Verwaltungsrat steht die Generaldirektorin oder der Generaldirektor oder eine von ihm ernannte Ersatzperson als Sekretärin oder Sekretär bei. Von jeder Sitzung wird ein entsprechendes Protokoll verfasst.

Artikel 9
Die Präsidentin/der Präsident

1. Die Präsidentin oder der Präsident ist der institutionelle und gesetzliche Vertreter des WOBI.

Im Besonderen:

a) beruft sie/er den Verwaltungsrat ein und führt den Vorsitz bei den Sitzungen

b) überwacht sie/er die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates

c) schlägt sie/er die Ziele und die durchzuführenden Programme vor und unterbreitet sie dem Verwaltungsrat, wobei er die Prioritäten angibt

d) erteilt sie/er die allgemeinen Weisungen für die Erreichung der Ziele und für die Verwirklichung der Programme

e) verfolgt und kontrolliert sie/er den Verlauf der Verwaltung hinsichtlich der vom Verwaltungsrat beschlossenen Ziele

f) kann sie/er in Dringlichkeitsfällen oder bei Bedarf mit begründeter Maßnahme den Erlass von Verwaltungsakten, die in die Zuständigkeit der Generaldirektorin oder des Generaldirektors oder der Führungskräfte fallen, an sich ziehen

g) kann sie/er in Dringlichkeitsfällen Verfügungen treffen, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallen, wobei er bei der darauffolgenden Sitzung deren Ratifizierung beantragt

h) führt sie/er den Vorsitz der Kommission für die Zuweisung von Wohnungen und der Technischen Kommission

i) besorgt sie/er den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen.

j) übt sie/er alle übrigen von den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Befugnisse aus.

2. Die Präsidentin oder der Präsident kann eigene Befugnisse übertragen.

3. Die Präsidentin oder der Präsident wird bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten ersetzt.

4. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident wird von der Landesregierung unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates ausgewählt.

Artikel 10
Zusammensetzung und Befugnisse des Aufsichtsrates

1. Der Aufsichtsrat besteht gemäß DLH vom 10. April 2014, Nr. 13 - Verordnung über die Organisationsstruktur der Körperschaften, Agenturen oder Organismen, die vom Land abhängen -, in geltender Fassung, aus drei Mitgliedern und wird für drei Jahre ernannt. Die Aufsichtsrätinnen oder Aufsichtsräte werden von der Landesregierung ernannt und bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren ab ihrer Ernennung bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt.

2. Der Aufsichtsrat übt seine Kontrollbefugnisse unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 2397 und folgenden des Zivilgesetzbuches aus, sofern vereinbar.

3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

4. Der Aufsichtsrat:

a) beaufsichtigt die Finanz- und Vermögensgebarung des WOBI

b) prüft, ob die buchhalterischen Unterlagen und Maßnahmen korrekt sind

c) verfasst einen Bericht zum Haushaltsvoranschlag, der dessen Richtigkeit bestätigt

d) legt jährlich einen Bericht zum Jahresabschluss mit eigenen Anmerkungen zur erfolgten Gebarung vor.

5. Die Aufsichtsrätinnen oder Aufsichtsräte können jederzeit, auch einzeln, Inspektionen und Kontrollen durchführen.

III. Abschnitt
Vermögen

Artikel 11
Vermögen

Das Vermögen des WOBI setzt sich zusammen aus:

a) beweglichen und unbeweglichen Vermögensgütern, die aufgrund von Landes- oder Staatsgesetzen übernommen und vom WOBI erworben oder verwirklicht wurden

b) dem Vermögen anderer Körperschaften, das laut Gesetz durch Übertragung, Fusion, Einverleibung und Zuwendung übernommen wurde

c) Beteiligungen an Gesellschaften

d) Einbringungen, Erbschaften, Hinterlassenschaften, Schenkungen und Spenden

e) dem ordentlichen und statutarischen Reservefonds

f) dem Dotationsfonds

g) Fonds, die von den durch Landes-, Staats- und EU-Gesetze vorgesehenen Finanzierungen hervorgehen, sowie Fonds, die von anderen Körperschaften herrühren

h) jeder weiteren Zuführung oder Erhöhung des Vermögens.

IV. Abschnitt
Verwaltungsmäßige und buchhalterische Führung

Artikel 12
Finanzjahr, Haushalt und Rechnungslegung

1. Das Finanzjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

2. Das WOBI führt die Buchhaltung ausschließlich nach dem Wirtschafts- und Vermögenssystem laut den Grundsätzen des Zivilgesetzbuches.

3. Der wirtschaftliche Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat innerhalb November in Übereinstimmung gemäß einer von der Landesregierung erstellten Mustervorlage genehmigt.

4. Dem Entwurf des Haushaltsplanes wird ein erläuternder Bericht beigelegt.

5. Der Haushaltsplan ist mit dem eventuell erstellten Bericht, dem Bericht des Aufsichtsrates und dem Beschluss der Genehmigung des Verwaltungsrates an die Landesregierung für die Gesetzmäßigkeitskontrolle weiterzuleiten.

6. Innerhalb von vier Monaten vom Abschluss eines jeden Geschäftsjahres muss die Präsidentin oder der Präsident dem Aufsichtsrat den Jahresabschluss unterbreiten; dieser muss darüber eigens berichten.

7. Genannter Jahresabschluss wird mit dem Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten und des Aufsichtsrates innerhalb 31. Mai dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt.

8. Nach der Genehmigung wird der Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten, dem Bericht des Aufsichtsrates und dem Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates mit der Genehmigung des Abschlusses an die Landesregierung übermittelt.

KAPITEL V
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 13
Änderungen des Statuts

1. Die Änderungsvorschläge zum Statut sind vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Mitglieder zu beschließen.

Artikel 14
Auflösung des WOBI

1. Die Auflösung des WOBI ist vom Verwaltungsrat nach den gleichen Bestimmungen, die für die Änderung des Statuts gelten, und nur bei nicht mehr gegebener Möglichkeit der eigenen Zielverfolgung zu beschließen.

2. Die Verfügung über die Auflösung wird mit der Genehmigung der Landesregierung rechtskräftig, die gleichzeitig die Ernennung des Liquidators vornimmt.

3. Im Liquidationsfalle wird der eventuelle Vermögensüberschuss an die Provinz Bozen abgetreten, nachdem die gegenüber Dritten übernommenen Verpflichtungen erfüllt wurden.

Artikel 15
Schlussbestimmungen

1. Insoweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, werden die Bestimmungen der für den geförderten und sozialen Wohnbau geltenden Gesetze und des italienischen Zivilgesetzbuches und der Organisations- und Führungsstruktur des WOBI angewandt.

 

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