(1) Artikel 2 Absatz 6 erster Satz des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Landesregierung kann den eigenen Mitgliedern sowie nachgeordneten Organen die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen übertragen. Der Landeshauptmann und die Landesräte können nachgeordneten Organen die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen übertragen.“