(1) Gemeinden, die vorzeitig Darlehen mit eigenen finanziellen Mitteln aus dem Verwaltungsüberschuss tilgen, erhalten weiterhin die mehrjährigen Landeszuschüsse, die ihnen im Sinne der Landesgesetze vom 7. August 1986, Nr. 24, in geltender Fassung, und vom 23. April 1987, Nr. 10, zustehen. Sie dürfen die Einnahmen aus diesen Zuschüssen ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsausgaben verwenden.] 2)