(1) In Anbetracht des Ergebnisses der Volksbefragung zur öffentlichen Führung des Flughafens Bozen ist die Landesregierung ermächtigt, ihre finanzielle Beteiligung an der Flughafengesellschaft ABD Airport AG abzutreten oder, sollte dies nicht möglich sein, die oben genannte Gesellschaft zu liquidieren. Die Landesregierung ist zudem ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben zu erstatten, die für die Auflösung von Rechtsverhältnissen bestritten werden.
(2) Die aus der Bestimmung von Absatz 1 hervorgehenden finanziellen Lasten werden auf 500.000,00 Euro geschätzt.