(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 4, 5 und Absatz 6 von Artikel 10 bringt dieses Gesetz keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.
(2) Die Mehrausgaben, welche auf Grund der Bestimmungen gemäß Artikel 4 und 5 vorgesehen sind, werden mit den eingeschriebenen Mehreinnahmen des Titels 01 Typologie 101 gedeckt.
(3) Die Mehrausgaben, welche auf Grund der Bestimmungen gemäß Artikel 10 vorgesehen sind, werden mittels der eingeschriebenen Mehreinnahmen aufgrund der erneuten Zuweisung nach der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände gedeckt (Aufgabenbereich 20 Programm 01 Titel 1).