3.1. Für den Fall, dass der Inhaber der Apotheke gleichzeitig auch die Tätigkeit des Großhandels von Medikamenten ausübt, müssen die zum Großhandel vorgesehenen Räumlichkeiten von jenen der Apotheke getrennt sein.
3.2. Die Abgabe der Arzneimittel seitens des Großhändlers an die eigene Apotheke muss formgerecht sein. Dies geschieht durch die Anwendung von unterschiedlichen Identifikationskodizes für die beiden von ihm ausgeübten Tätigkeiten, die die Abänderung des Eigentumstitels darstellen.
3.3. Genannte Arzneien müssen auch materiell in den Lagerbereich der Apotheke übertragen werden und können nach der Übertragung vom Großhändler an die Apotheke auf keinen Fall im Lagerbereich des Großhandels bleiben, sondern müssen im Lagerbereich der einkaufenden Apotheke aufbewahrt werden. Die Apotheke kann die Medikamente nur an den Endverbraucher verkaufen und keinesfalls an andere Verteiler und/oder Apotheken.
3.4. Der Großhändler kann keinesfalls von der Apotheke versorgt werden.