1. Der Direktor/die Direktorin der Agentur wird gemäß den geltenden Bestimmungen im Bereich der Personalordnung des Landes ernannt. Die Aufgaben und die juridische Position entsprechen jenen einer Führungskraft gemäß Abschnitt I des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.
2. Der Direktor / die Direktorin hat folgende Befugnisse:
a) die gesetzliche Vertretung der Agentur;
b) Einberufung der Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats, Übernahme des Vorsitzes und Festlegung der Tagesordnung;
c) Organisation der Verwaltung, der Buchhaltung und des Steuerwesens der Agentur;
d) Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsplanes, des Haushaltsvoranschlages, der Maßnahmen zur Haushaltabänderung und der Abschlussrechnung;
e) Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen im Namen der Agentur;
f) Unterzeichnung der Zahlungsmandate und der Einhebungsanweisungen;
g) Erfüllung sämtlicher weiterer Aufgaben, die für die ordnungsgemäße Führung der Agentur notwendig sind und nicht anderen Organen vorbehalten sind.
3. Bei Abwesenheit des Direktors/der Direktorin werden die Funktionen vom Stellvertreter ausgeübt, im Sinne des Art. 19 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.