1. Die Landesregierung kann den Lenkungs- und Koordinierungsbeirat und/oder das Kollegium der Rechnungsprüfer in schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholter Nichterfüllung der vom Gesetz und von der Satzung festgelegten Pflichten bzw. sofern die Organe aus irgendeinem Grund nicht funktionsfähig sind, auflösen bzw. abberufen. Für den Direktor/die Direktorin finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, Anwendung.