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1. Die diesem Beschluss beigelegten Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Jahresprogramme im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung sind genehmigt und ersetzen die Richtlinien laut Beschluss der Landesregierung vom 9.12.2014, Nr. 1503.
2. Die Beitragsvergabe gemäß Richtlinien für den Landschaftsfonds auf der Grundlage des Art. 18/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 und gemäß Beschluss der Landesregierung vom 27. Dezember 2012, Nr. 1962 bleibt bis auf Widerruf vollständig ausgesetzt.
3. Die mit gegenständlichem Beschluss genehmigten Richtlinien werden im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht und treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
4. Die mit diesem Beschluss genehmigten Richtlinien werden auf jene Fördergesuche angewandt, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgelegt werden.