2.1 Zu den Begünstigten der Beihilfen laut diesen Kriterien gehören Erzeugergemeinschaften oder sonstige landwirtschaftliche Organisationen und ihre Vereinigungen mit operativem Sitz in Südtirol.
2.2 Endbegünstigte der Beihilfen laut diesen Kriterien sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind und weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
2.3 Einer Organisation, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, kann keine Einzelbeihilfe gewährt werden.