1.1 Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 5/quater des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen. Die Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014, veröffentlicht im ABl L 193 vom 1.7.2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die obgenannten Beihilfen erfüllen zudem die Voraussetzungen für die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung vorgesehene Beihilfeart und sind von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.