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Beschluss vom 10. Februar 2015, Nr. 166
Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen

1. Gegenstand der Beihilfen

1.1 Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 5/quater des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen. Die Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014, veröffentlicht im ABl L 193 vom 1.7.2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die obgenannten Beihilfen erfüllen zudem die Voraussetzungen für die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung vorgesehene Beihilfeart und sind von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

2. Begünstigte der Beihilfen

2.1 Zu den Begünstigten der Beihilfen laut diesen Kriterien gehören Erzeugergemeinschaften oder sonstige landwirtschaftliche Organisationen und ihre Vereinigungen mit operativem Sitz in Südtirol.

2.2 Endbegünstigte der Beihilfen laut diesen Kriterien sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind und weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

2.3 Einer Organisation, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, kann keine Einzelbeihilfe gewährt werden.

3. Zugelassene Ausgaben

3.1 Die Beihilfen können ausschließlich zur Deckung der Kosten für die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt werden, die gemäß den Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden.

4. Voraussetzungen

4.1 Die Kosten für die obligatorischen Kontrollen sind zur Förderung zugelassen, sofern die Voraussetzungen laut Artikel 20 Absätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt sind.

4.2 Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Erzeuger und müssen allen in Südtirol tätigen Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

4.3 Die Beihilfen werden der für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stelle gezahlt.

4.4 Die Beihilfen dienen nicht zur Deckung der Kosten von Kontrollen, die der Beihilfeempfänger selbst durchführt oder die nach den Unionsvorschriften von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt ist.

4.5 Um in den Genuss der Beihilfen laut diesen Kriterien zu gelangen, müssen die Organisationen die in obgenanntem Landesgesetz enthaltenen Grundsätze sowie die Vorschriften und Verbote befolgen, welche die staatlichen und EU-Bestimmungen in diesem Sachbereich vorsehen.

5. Teilnahmebedingungen

5.1 Die im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährten Beihilfen sind an die Teilnahme an Qualitätsregelungen gebunden, die von der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geregelt werden.

5.2 Um an den Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 teilzunehmen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a) die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses muss sich aus detaillierten Verpflichtungen ergeben, die Folgendes gewährleisten:

- besondere Erzeugnismerkmale oder

- besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

- die Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht,

b) die Qualitätsregelung muss allen Erzeugern offenstehen,

c) die Qualitätsregelung muss verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis umfassen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen muss von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft werden,

d) die Qualitätsregelung muss transparent sein und eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleisten.

6. Art und Höhe der Beihilfe

6.1 Die Förderung der Vorhaben laut Punkt 3 erfolgt mittels Gewährung einer Beihilfe.

6.2 Der Beihilfesatz kann bis zu 100% der für die obligatorischen Kontrollen laut Punkt 3 tatsächlich getragenen Kosten betragen.

6.3 Stehen im betroffenen Haushaltsjahr nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, um den Organisationen die Beihilfen bis zum obgenannten Höchstausmaß zu gewähren, werden die Beihilfen zu deren Gunsten verhältnismäßig gekürzt, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass im Falle neuer Verfügbarkeit von Finanzmitteln im betroffenen Haushaltsjahr auf diese zurückgegriffen werden kann.

7. Einreichung und Bearbeitung der Anträge

7.1 Die Beihilfeanträge müssen zusammen mit einem Kostenvoranschlag bis zum 31. Dezember des dem Bezugsjahr vorausgehenden Jahres bei der Landesabteilung Landwirtschaft eingereicht werden.

7.2 Für das Jahr 2015 können die Beihilfeanträge innerhalb 30 Tagen, nachdem die Europäische Kommission eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer übermittelt hat, eingereicht werden.

7.3 Das zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft überprüft die Zulässigkeit der Beihilfeanträge.

8. Vorschuss und Auszahlung der Beihilfe

8.1 Die antragstellenden Organisationen können die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von 50% der auf der Grundlage des Kostenvoranschlages gewährten Beihilfe beantragen.

8.2 Für die Auszahlung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt wurde, wird ein entsprechender Antrag zusammen mit den Belegen betreffend die im Bezugsjahr effektiv getätigten Ausgaben eingereicht.

9. Widerruf

9.1 Wurde ein Vorschuss ausgezahlt und geht aus den eingereichten Ausgabenunterlagen hervor, dass die tatsächlich getätigten Ausgaben geringer sind als die zulässigen Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage für den Vorschuss herangezogen wurden, so muss der Beihilfeempfänger den nicht zustehenden Teil der bereits ausgezahlten Beihilfe zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückerstatten.

9.2 Wird bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Voraussetzungen für ihre Gewährung festgestellt, so wird dem Begünstigten die gesamte Beihilfe widerrufen und er muss sie, falls sie bereits ausgezahlt worden ist, zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückerstatten.

9.3 Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument, finden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.

10. Kontrollen

10.1 Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

10.2 Die zu kontrollierenden Vorhaben werden jährlich mittels Auslosung von einer Kommission ermittelt, bestehend aus dem Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer Stellvertretung, dem Direktor oder der Direktorin des Amtes für Viehzucht und einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

10.3 Beamte und Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft führen die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen durch und bestätigen diese mittels Erhebungsprotokoll.

10.4 Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

11. Häufungsverbot

11.1 Die Beihilfen laut diesen Kriterien dürfen nicht vollständig oder teilweise mit anderen freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Union kumuliert werden, wenn mit dieser Häufung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 überschritten wird.

12. Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

12.1 Die Beihilferegelung laut diesen Kriterien wird rechtswirksam, nachdem die Europäische Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die entsprechende Kurzbeschreibung der Beihilferegelung erhalten und eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer übermittelt hat.

12.2 Die Beihilferegelung laut diesen Kriterien gilt bis zum 31. Dezember 2020.

 

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