(1) Die Bestimmungen laut Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, werden bis 31. Dezember 2014 verlängert. Solange nicht anders bestimmt wird, bleibt die Entschädigung für die vertragslose Zeit in dem ab dem Jahre 2010 bestimmten Ausmaß aufrecht.
(2) Der in Artikel 13 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, vorgesehene Personalabbau ist für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal innerhalb des Jahres 2018 umzusetzen.
(3) Um die Eindämmung der Personalausgaben und die Gleichbehandlung der Entlohnung der Führungskräfte des Landes und der vom Land abhängigen öffentlichen Körperschaften zu gewährleisten, sind die Bestimmungen in der ursprünglichen Fassung des Artikels 22 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, sowie die entsprechende nachfolgende Regelung so zu verstehen, dass eine Häufung der Funktionszulage mit dem in ein persönliches Lohnelement umgewandelten Anteil derselben auch dann ausgeschlossen bleibt, wenn dieser Anteil auf Führungsaufträge in verschiedenen Ebenen oder hierarchischen Positionen zurückzuführen ist.