(1) Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„e) festzulegen, dass in Vertretung der Verwaltungen laut Absatz 2 sowie der von diesen kontrollierten und beteiligten Gesellschaften von ein und derselben Person höchstens drei Ämter und für nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Amtsperioden in derselben Gesellschaft, in Verwaltungs- und/oder Aufsichtsorganen der genannten Gesellschaften bekleidet werden können.”