(1) Nach Artikel 6/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis. Das telematische System kann in folgenden Fällen fakultativ genutzt werden:
(2) Artikel 6/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Rechtssubjekte laut Artikel 6/bis Absatz 3 sind verpflichtet, die Vereinbarungen laut Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden oder sich auf die von denselben Vereinbarungen vorgegebenen Preis- und Qualitätsparameter, welche im Erwerb von vergleichbaren Gütern und Dienstleistungen als nicht überschreitbare Schwelle fungieren, zu berufen. Diese unabhängigen Beschaffungsverfahren werden über das telematische System gemäß Artikel 6/bis Absatz 1 abgewickelt.“