(1) In Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, werden nach den Worten „bis zu drei persönliche Referenten“ folgende Worte hinzugefügt: „, sowie ein persönlicher Sekretär,“.
(2) Artikel 15 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„6. Die persönlichen Referenten und der persönliche Sekretär gemäß Absatz 1 haben, zusätzlich zur Besoldung laut Besoldungsstufe, Anspruch auf eine Zulage, die in jeder Hinsicht der Funktionszulage für Amtsdirektoren entspricht und auch wie diese gehandhabt wird.“
(3) Die Deckung der sich aus diesem Artikel ergebenden Ausgaben in Höhe von geschätzten 13.000,00 Euro pro Jahr erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung auf der Haushaltsgrundeinheit 02100 des Voranschlags der Ausgaben des Haushaltes 2014 und der folgenden Haushalte.