(1) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 19. August 1991, Nr. 24, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 15/bis (Veräußerung oder Tausch von Straßenrelikten)
1. Der Ertrag aus der von der Landesregierung beschlossenen Veräußerung oder dem Tausch von Grundstücken, die Straßenrelikte bilden und deren Verwaltung dem Straßendienst des Landes anvertraut sind, ist für den Ankauf von gleichartigen Gütern, für andere Investitionen für Liegenschaften des Straßennetzes im Interessenbereich des Landes oder für deren Instandhaltung wieder zu verwenden.