(1) Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das Finanzjahr 2014, und jedenfalls bis spätestens 30. April 2014, ist die provisorische Führung des Haushaltes im Sinne von Artikel 32 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, ermächtigt.