(1) Nach Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Die Ausgaben, die durch die Anwendung dieses Artikels entstehen, betreffen das Haushaltsjahr 2014.“
(2) Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes des vom 19. Juli 2013, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„2. Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 230.000,00 Euro für das Finanzjahr 2014, die aus der Durchführung des Artikels 19 hervorgehen, erfolgt durch die Bereitstellung der Haushaltsgrundeinheit 15200.“
(3) Artikel 21 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„3. Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 1.000.000,00 Euro für das Finanzjahr 2013, die aus der Durchführung des Artikels 20 hervorgehen, erfolgt durch Verminderung um denselben Betrag der genehmigten Ausgaben der Haushaltsgrundeinheit 27203.“