(1) Nach Artikel 32 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„8. Die Erstellung der Durchführungspläne obliegt für Gewerbegebiete von Gemeindeinteresse der zuständigen Gemeinde oder den zu Konsortien zusammengeschlossenen Gemeinden und für Gewerbegebiete von Landesinteresse dem Land. Die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft kann auf der Grundlage einer Vereinbarung die Erstellung des Durchführungsplans der Gesellschaft Business Location Südtirol übertragen. Die Eigentümer der Liegenschaften können den Durchführungsplan selbst erstellen, sofern sie über mindestens zwei Drittel der betroffenen Liegenschaften verfügen und mit der zuständigen Körperschaft eine Vereinbarung abschließen, in der die wesentlichen Merkmale des Durchführungsplanes, die einzuhaltenden Fristen und allfällige Sanktionen geregelt werden.“
(2) Artikel 127 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Landesregierung fördert die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, den Einsatz von erneuerbaren Energien und die energetische Sanierung, auch über die Mindeststandards hinaus, sowie die städtebauliche Erneuerung und die Verbesserung von bebauten Flächen mit Nutzungsmischung, die Verfallserscheinungen aufweisen. Die Maßnahmen berücksichtigen die Erfordernisse der Denkmalpflege und des Landschafts- und Umweltschutzes sowie, differenziert nach städtisch und ländlich geprägten Siedlungen, die klimatischen und lokalen Bedingungen und schließlich den erforderlichen Ausbau der Infrastrukturen. Zu diesem Zweck regelt die Landesregierung zusätzliche Baumöglichkeiten und erlässt spezifische Regelungen der Konzessionsgebühren; dabei kann sie auch von diesem Gesetz und dem Wohnbauförderungsgesetz sowie von geltenden Planungsinstrumenten abweichen. Gebäude, die am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben oder für die vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde, können im Rahmen einer energetischen Sanierung im Ausmaß von nicht mehr als 20 Prozent der bestehenden Baumasse erweitert werden. Wohngebäude können unter denselben Voraussetzungen jedenfalls bis zu 200 Kubikmeter erweitert werden. Weitere Voraussetzungen und Anwendungsrichtlinien werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Werden im Rahmen der Erweiterung eine oder mehrere neue Wohnungen errichtet, so sind diese im Sinne des Artikels 79 zu konventionieren.“
(3) Die Bestimmungen laut Absatz 1 und 2 treten am 5. Oktober 2013 in Kraft.