(1) Nach Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Die Landesregierung ist jedenfalls ermächtigt, Anteile des Rotationsfonds im Rahmen der diesbezüglichen Rückflüsse in den Landeshaushalt zurückfließen zu lassen.“