(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. In Abweichung von Absatz 1 wird den Mitgliedern der Kommissionen für die Feststellung der Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache laut Artikel 3 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, für die Ausübung ihrer Tätigkeit ein Entgelt für jede abgenommene Prüfung zuerkannt. Die Landesregierung orientiert sich bei der Festlegung der Höhe des Entgelts an der Regelung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfungen an Oberschulen. Landesbediensteten, die Mitglieder der obgenannten Kommissionen sind und diese Tätigkeit im Rahmen ihrer Dienstzeit ausüben, steht kein zusätzliches Entgelt zu.“
(2) Absatz 1 dieses Artikels tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.