(1) Für die Errichtung von neuen Anlagen oder die wesentliche Änderung von bereits bestehenden Anlagen, welche unter die Kategorien laut Anhang B fallen, ist die Genehmigung durch die Agentur erforderlich, mit Ausnahme der Anlagen laut Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, und der Anlagen, welche dem IPPC-Verfahren (Integrated Pollution Prevention and Control) unterliegen.
(2) Für die Genehmigung der in Absatz 1 erwähnten Anlagen muss bei der Gemeinde zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung der Baukonzession beziehungsweise mit den vom Gesetz vorgesehenen Bewilligungen eine Bewertung der Lärmeinwirkung eingereicht werden, mit der die Einhaltung des Planungsgrenzwertes (Lip) nachgewiesen wird, wie von Tabelle 2 von Anhang A vorgesehen.
(3) Die Bewertung der Lärmeinwirkung muss Folgendes enthalten:
- die Beschreibung der Anlage, die Betriebszeiten während der Tages- oder Nachtzeit, die Betriebsdauer, die Angabe, ob es sich um durchgehenden oder temporären Betrieb handelt, die Häufigkeit des Betriebs sowie das allfällige gleichzeitige Auftreten anderer Lärmquellen,
- die Beschreibung der einzelnen vorgesehenen Lärmquellen mit genauer Standortangabe und Angabe der Betriebsart und Betriebszeiten,
- die Beschreibung der technischen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung,
- die Beschreibung des akustischen Klimas ante operam bei den meistexponierten Empfängern.
(4) Die Gemeinde fordert bei der Agentur eine bindende Stellungnahme über das Projekt an; diese äußert sich innerhalb von 60 Tagen.
(5) Gegen die Stellungnahme der Agentur kann innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der betreffenden Mitteilung beim Umweltbeirat Beschwerde in einziger Instanz eingelegt werden.
(6) Für jene Anlagen, die zwar nicht im Anhang B dieses Gesetzes enthalten sind, zu deren Betrieb es aber einer Ermächtigung gemäß Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8, „Bestimmungen zur Luftreinhaltung“ bedarf, kann die Agentur eine Bewertung der Lärmeinwirkung verlangen.