(1) Für die Straßen- und Eisenbahninfrastrukturen, für die Flugplätze und für die Hubschrauberlandeplätze gelten die einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften.
(2) Bei Ausweisung von neuen Zonen der Klassen I, II oder III in einem Abstand von weniger als 50 Meter von der Grundstücksgrenze der Bahntrasse, der Autobahn oder von Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3.000.000 Fahrzeugen pro Jahr wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgegangen.
(3) Auf die Ausarbeitung der Lärmkarten, der strategischen Lärmkarten und der Aktionspläne werden die einschlägigen staatlichen und europäischen Rechtsvorschriften angewandt.
(4) Die Landesregierung legt die Ballungsräume, die Straßen- und Eisenbahninfrastrukturen und die Flug- und Hubschrauberlandeplätze fest, welche den Bestimmungen laut Absatz 3 unterliegen.