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e) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 201)
Bestimmungen zur Lärmbelastung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. Dezember 2012, Nr. 51.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes versteht man unter:

  1. „Lärmbelastung“ die Immission von Lärm im Wohnbereich oder im Freien, der zu Belästigung, zu Ruhestörung, zur Beeinträchtigung von menschlichen Tätigkeiten, zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder zur Schädigung der Ökosysteme oder der materiellen oder kulturellen Güter führt oder der die normale Nutzung des Wohnbereiches oder von Bereichen im Freien beeinträchtigt;
  2. „Wohnbereich“ jeden Bereich innerhalb eines Gebäudes, der für den Aufenthalt von Personen oder Gemeinschaften bestimmt ist und für verschiedene Aktivitäten genutzt wird, mit Ausnahme der Räume für Produktionstätigkeiten, auf welche dieses Gesetz nur beschränkt auf die Lärmimmission externer Lärmquellen Anwendung findet;
  3. „Umgebungslärm“ unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, den die im Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr oder Flugverkehr eingesetzten Verkehrsmittel erzeugen oder der von Geländen für gewerbliche Tätigkeiten ausgeht;
  4. „ortsfeste Lärmquellen“ technische Anlagen von Gebäuden und andere auch nur vorübergehend in Gebäuden installierte Anlagen, die zu Lärmemissionen führen, Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen, Aufstiegsanlagen, Industrieanlagen, Handwerks-, Handels- und landwirtschaftliche Betriebe, Parkplätze, Flächen, die für den Warenumschlag genutzt werden, Depots von Transportmitteln für den Personen- und Güterverkehr, Sport- und Freizeitstätten;
  5. „mobile Lärmquellen“ alle nicht unter Buchstabe d) genannten Lärmquellen;
  6. „Empfänger“ den Bereich, in dem sich regelmäßig Personen zur Ausübung verschiedener menschlicher Tätigkeiten aufhalten und einem Lärmpegel ausgesetzt sind, welcher von einer Lärmquelle erzeugt wird;
  7. „akustisches Klima“ die Schallsituation, die in einem bestimmten Gebiet vorherrscht und von der Summe natürlicher und künstlicher Schallquellen erzeugt wird;
  8. „Lärmeinwirkung“ die Änderung des akustischen Klimas, d.h. die direkten und indirekten Folgen der Änderung der vorherrschenden Schallsituation in einem bestimmten Gebiet durch die Realisierung neuer Infrastrukturen, Bauten, Anlagen, Tätigkeiten oder Veranstaltungen;
  9. „Beurteilungszeit (TV)“ den Zeitraum, über den der Beurteilungspegel einer Schallquelle bestimmt wird;
  10. „Beurteilungspegel (LV)“ den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel, der von einer Lärmquelle während des Bezugszeitraums erzeugt wird und der mit den Grenzwerten zu vergleichen und beim Empfänger zu messen ist;
  11. „Immissionsgrenzwert“ den höchsten im Wohnbereich oder im Freien erlaubten Schallpegel, der beim Empfänger gemessen wird;
  12. „Differenzgrenzwert (VD)“ die höchste erlaubte Differenz zwischen dem Beurteilungspegel und dem Schallpegel im Wohnbereich, der bei Entfallen der Störung vorhanden ist;
  13. „Restlärm“ den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel, der bei Ausschluss der zu bewertenden Schallquelle vorherrscht;
  14. „Planungsgrenzwert (Lip)“ den Lärmgrenzwert, der bei der Planung einer neuen Anlage oder der wesentlichen Änderung einer bereits bestehenden Anlage gewährleistet werden und dem um 5 dB(A) reduzierten, in Tabelle 3 von Anhang A definierten Immissionsgrenzwert der akustischen Zone, in der sich der am meisten exponierte Lärmempfänger befindet, entsprechen muss;
  15. „Warnwert“ den Lärmpegel, der auf eine potentielle Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt hinweist. Dieser Wert entspricht dem für die Tagstunden um 10 dB(A) und für die Nachtstunden um 5 dB erhöhten Immissionsgrenzwert der Tabelle 3 von Anhang A;
  16. „Qualitätswert“ den Lärmpegel, der schrittweise mit den gegebenen Sanierungstechniken und -methoden erlangt werden muss, um die Schutzziele dieses Gesetzes zu erreichen. Dieser Wert entspricht dem um 3 dB(A) verminderten Immissionsgrenzwert der Tabelle 3 von Anhang A;
  17. „Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung (G.A.K.)“ die mit einem erläuternden technischen Bericht versehene Aufteilung des Gemeindegebietes in homogene akustische Zonen, in denen die Grenzwerte für den Umgebungslärm in Bezug zur Nutzung des Gebietes angewandt werden;
  18. „Wohneinheit“ einzelne Räume oder eine Gesamtheit von Räumen, in denen sich Personen aufhalten;
  19. „Vorübergehende Veranstaltung“ eine Veranstaltung, die für eine begrenzte Zeit ausgeübt wird, auf gewisse Jahreszeiten beschränkt ist oder nur vorübergehend, abwechselnd an verschiedenen Orten oder wandernd stattfindet;
  20. „Aktionsplan“ den Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung;
  21. „Ausarbeitung von Lärmkarten“ die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation an Hand eines Lärmindexes mit Beschreibung der Überschreitung der relevanten geltenden Grenzwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet oder der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind;
  22. „Strategische Lärmkarte“ eine von den zuständigen Gemeinden erstellte Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet;
  23. „IPPC-Anlage (Integrated Pollution Prevention and Control)“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere Tätigkeiten, die in Anhang F des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, „Umweltprüfung für Pläne und Projekte“ angeführt sind, durchgeführt werden, sowie andere unmittelbar damit verbundene und technisch zusammenhängende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltbelastung haben können.
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ActionActionc) Landesgesetz vom 27. Oktober 1997, Nr. 15 —
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. August 2008, Nr. 39
ActionActione) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 20
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Begriffsbestimmungen)
ActionActionArt. 3 (Befähigter Lärmschutztechniker/Befähigte Lärmschutztechnikerin)
ActionActionArt. 4 (Technische Richtlinien für Lärmmessungen und Messgeräte)
ActionActionArt. 5 (Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung)
ActionActionArt. 6 (Akustische Klassifizierung und Raumordnung)
ActionActionArt. 7 (Akustische Klassifizierung von Straßen, Eisenbahn und Flugplätzen)
ActionActionArt. 8 (Akustisches Klima und Lärmeinwirkung)
ActionActionArt. 9 (Anlagen, welche der Bewertung der Lärmeinwirkung unterliegen)
ActionActionArt. 10 (Anwendung der Grenzwerte)
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ActionActionArt. 12 (Ermächtigung für zeitlich begrenzte Veranstaltungen)
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