4.1 Die Beihilfen sind für Erstinvestitionen in materielle Anlagewerte gewährt:
4.2 Unter Erstinvestition ist die Investition in materielle Vermögenswerte bei der:
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
- Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte.
- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder
- Vornahme einer grundlegenden Änderung oder Erweiterung eines Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte zu verstehen.
“Materielle Vermögenswerte” sind Grundstücke, Gebäude und Anlagen/Maschinen.
4.3 Beim Erwerb einer Betriebsstätte dürfen nur die Kosten des Kaufs der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt werden. Die Übernahme muss zu Marktbedingungen erfolgen.
Von der Förderung ausgeschlossen ist der Ankauf von:
• Personenkraftwagen sowie interne und externe Transportmittel, ausgenommen jene für den Milchsammeldienst und Hubstapler als Erstausstattung,
• Büroeinrichtung samt Telefon und EDV-Ausstattung, Verkaufscomputer, die Ausstattung von Sitzungssälen und von Verkaufsräumen.
• Anlagen für die Verarbeitung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen in gemeinschaftlichen Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen, wenn auf Landesebene in einem solchen Unternehmen und für den entsprechenden Produktionszweig noch Produktionskapazität verfügbar ist.