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Beschluss vom 24. Januar 2005, Nr. 102
Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Organisationen ohne Gewinnabsicht für Vorhaben zur Vorbeugung und Soforthilfe im Katastrophenbereich (abgeändert mit Beschluss Nr. 1135 vom 10.04.2007, Beschluss Nr. 2422 vom 05.10.2009, Beschluss Nr. 357 vom 14.03.2011, Beschluss Nr. 1934 vom 27.12.2012 und Beschluss Nr. 21 vom 13.01.2015)

Anlage

KRITERIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEITRÄGEN an Organisationen ohne Gewinnabsicht für Vorhaben zur Vorbeugung und Soforthilfe im Katastrophenbereich

1. Anwendungsbereich

Diese Kriterien regeln im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34 (in der Folge Landesgesetz genannt), die Gewährung von Beiträgen an Organisationen ohne Gewinnabsicht für Vorhaben zur Vorbeugung und Soforthilfe im Katastrophenbereich.

Für diese Kriterien versteht man unter Organisationen die Landesverbände und Organisationen laut Punkt 5.

Die Gewährung von Beiträgen an die Freiwilligen Feuerwehren, an den Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren, an die Bezirksverbände, an die Landesfeuerwehrschule und an die Genossenschaften mit beschränkter Haftung der Freiwilligen Feuerwehren erfolgt auf der Grundlage der Kriterien, die gemäß Artikel 52 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, genehmigt worden sind.

2. Ansuchen, Einreichtermin und Unterlagen

Das Beitragsansuchen muss auf den eigens dafür vorgesehenen Vordruck und unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter innerhalb 15. Februar des jeweiligen Jahres (ausschließende Frist) beim Amt für Zivilschutz eingereicht werden.

Es enthält die Daten des gesetzlichen Vertreters und der vertretenen Organisation, eine Erklärung bezüglich eventueller anderer finanzieller Unterstützungen für dasselbe Vorhaben und folgende Unterlagen:

2.1 Ansuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a) des Landesgesetzes für die Durchführung geeigneter Maßnahmen, um die Ziele der Vorbeugung und der Soforthilfe zu erreichen

a) kurze Beschreibung der Maßnahme,

b) Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan.

2.2 Ansuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe b) des Landesgesetzes für den Ankauf oder die Anmietung, auch durch Leasing, von Geräten - einschließlich der Arbeitsschutzbekleidung -, Maschinen, Anlagen und Fahrzeugen

a) kurze Beschreibung des anzukaufenden, des anzumietenden oder des angemieteten Gutes,

b) Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan.

Bei Ankauf eines beweglichen Gutes sind die Kostenvoranschläge von mindestens drei Unternehmen beizulegen. Die Unmöglichkeit mehr als ein Unternehmen einzuladen, muss begründet werden. Sollte der Antragsteller ein Beitragsansuchen für die Durchführung eines Vorhabens einreichen, welches nicht dem preislich günstigen Kostenvoranschlag entspricht, muss er dies ebenfalls begründen.

Bei Ankauf eines beweglichen Gutes mit einem geschätzten Wert von unter 20.000,00 Euro, ohne Mehrwertsteuer, kann von der Einholung mehrerer Kostenvoranschläge abgesehen werden, vorbehaltlich der Begründung der Wahl des Lieferanten.

2.3 Ansuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c) des Landesgesetzes für den Ankauf oder die Anmietung von Liegenschaften, einschließlich der Einrichtung

a) kurze Beschreibung der anzukaufenden, anzumietenden oder angemieteten Liegenschaft und ihrer Zweckbestimmung und/oder kurze Beschreibung der Einrichtung,

b) Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan.

Die Einrichtung muss nicht unbedingt gleichzeitig mit dem unbeweglichen Gut erworben werden, sondern kann auch in einem späteren Moment erworben werden. Bezüglich des Kostenvoranschlages für die Einrichtung gelten die Bestimmungen des Punktes 2.2.

Das Landesamt für Zivilschutz archiviert das Beitragsansuchen nach entsprechender Mitteilung, wenn

a) das Beitragsansuchen nicht fristgerecht eingereicht wurde,

b) Unterlagen fehlen und sie nach einer schriftlichen Aufforderung nicht nachgereicht wurden,

c) die anerkannten Kosten oder der höchstmögliche Zusatzbeitrag unter 2.000,00 Euro liegen,

d) das Vorhaben oder ein Teil des Vorhabens vor Beitragsgewährung durchgeführt wurden; davon ausgenommen sind die Anmietung eines Gutes oder Vorhaben, für die um einen Zusatzbeitrag angesucht wird.

3. Durchführung des Vorhabens

Das Vorhaben oder auch nur ein Teil des Vorhabens, welche Gegenstand des Beitragansuchens sind, dürfen erst nach Gewährung des Beitrages seitens der Landesregierung durchgeführt werden. Im gegenteiligen Fall wird kein Beitrag gewährt.

Diese Bestimmung gilt nicht für die Anmietung eines Gutes.

4. Höhe des Beitrages

Auf der Grundlage der Kriterien der Wichtigkeit, der Dringlichkeit und des Vorranges laut Punkt 5 bestimmt die Landesregierung im Rahmen der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel die Priorität der verschiedenen Vorhaben und erkennt Teile oder die gesamten Kosten des einzelnen Vorhabens, auch unter Berücksichtigung eventueller anderer finanzieller Unterstützungen, an.

Die Landesregierung kann Beiträge in folgender Höhe gewähren:

a) bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten im Falle von Organisationen laut Punkt 5 Absatz 1 Buchtsabe a),

b) bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten im Falle von Organisationen laut Punkt 5 Absatz 1 Buchtsaben b), c), d) und e).

Ein Landesverband kann in folgenden Fällen für Vorhaben ansuchen, die nur einzelne Organisationen, welche Teil dieses Landesverbandes sind, begünstigen:

a) wenn es sich um Vorhaben mit innovativem Charakter oder mit strategisch übergeordnetem Charakter handelt,

b) aus organisatorischen Gründen. In diesem Fall wird das Ansuchen aber so behandelt, als hätten es die einzelnen Organisationen, welche Teil des Landesverbandes sind, selbst eingereicht.

Bei Ansuchen von Organisationen, welche Teil eines Landesverbandes sind, ist ein Gutachten des jeweiligen Verbandes notwendig.

5. Vorrang

Bei der Beitragsgewährung wird der Vorrang gemäß folgender Reihung gegeben

a) Landesverbände, mit denen das Land Südtirol eine Vereinbarung gemäß Landesgesetz vom 10. Dezember 2007, Nr. 13, in geltender Fassung, zur Übertragung des Bergrettungsdienstes abgeschlossen hat,

b) Landesverbände, die durch den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, Einrichtungen des Zivilschutzdienstes sind. Die Organisation „Italienisches Rotes Kreuz – Komitee der Autonomen Provinz Bozen“ ist diesen Landesverbänden gleichgestellt, sofern sie mit dem Land Südtirol eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenhilfsdienstes abgeschlossen hat,

c) Organisationen, die Teil eines Landesverbandes laut Buchstabe a) sind,

d) Organisationen, die Teil eines Landesverbandes laut Buchstabe b) sind;

e) andere Organisationen.

6. Auszahlung des Beitrages

Das Amt für Zivilschutz kann nach Vorlage der Kopie der nicht quittierten Ausgabenbelege einen Vorschuss bis zu 80 Prozent des gewährten Beitrages auszahlen.

Für die Auszahlung des Restbetrages oder des gesamten Beitrages müssen dem Amt für Zivilschutz folgende Unterlagen vorgelegt werden:

a) Ansuchen um Auszahlung des gewährten Beitrags,

b) quittierte Originale der Rechnungen oder der anderen Ausgabenbelege,

c) Erklärung über eventuelle andere finanzielle Unterstützungen für dasselbe Vorhaben,

d) Erklärung, dass die vom Landesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.

Die Auszahlung des Beitrages hängt von der Übereinstimmung des durchgeführten Vorhabens mit dem von der Landesregierung ursprünglich anerkannten Vorhaben zusammen.

Der Beitrag wird vom Amt für Zivilschutz proportional reduziert, wenn

a) bei Ankäufen die Menge oder der Einzelpreis der Lieferung oder beide geringer sind als die anerkannten,

b) bei Anmietung, wenn der Mietzins niedriger ist, als der anerkannte,

c) bei Durchführung einer Maßnahme gemäß Punkt 2.1, wenn die abgerechneten Kosten niedriger sind, als die anerkannten.

6.1 Auszahlung bei Anmietung einer Liegenschaft

Bei Anmietung einer Liegenschaft müssen zusätzlich der registrierte Mietvertrag und die Banküberweisungen, die die monatlichen Raten belegen, vorgelegt werden.

6.2 Auszahlung bei Ankauf einer Liegenschaft

Bei Ankauf einer Liegenschaft muss zusätzlich der Grundbuchsbeschluss über den Ankauf vorgelegt werden.

Im Grundbuch muss die Zweckbestimmung der Liegenschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Landesgesetzes angemerkt werden. Die Zweckbestimmung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung und nach Ablauf von mindestens zehn Jahren ab der Anmerkung geändert werden.

7. Nicht wesentliche Änderung des Vorhabens

Wenn das Vorhaben nicht wesentlich von der im Beitragsansuchen angegebenen Beschreibung abweicht, kann das Amt für Zivilschutz bei entsprechender Begründung von Seiten des Antragstellers eine Änderung des Vorhabens genehmigen, sofern das von der Landesregierung ursprünglich anerkannte Projektziel weiterhin erreicht wird.

7bis. Zusatzbeitrag

Die Organisation ohne Gewinnabsicht kann um einen Zusatzbeitrag ansuchen. Das Verwaltungsverfahren entspricht jenem für ein neues Beitragsansuchen mit Ausnahme des Punktes 3, der nicht angewandt wird.

8. Widerruf des Beitrages

Die Landesregierung widerruft den Beitrag, zur Gänze oder teilweise, wenn das durchgeführte Vorhaben nicht mit dem ursprünglich anerkannten übereinstimmt, wenn das Vorhaben nicht durchgeführt wird oder wenn andere wesentliche Unregelmäßigkeiten jeglicher Art festgestellt werden. Der Betroffene kann Rechtfertigungsgründe und Gegenäußerungen vorbringen.

Bereits ausgezahlte Beiträge müssen, zuzüglich der angefallenen gesetzlichen Zinsen ab Auszahlungsdatum, nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung zurückgezahlt werden.

Im Falle einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme des Beitrages im Sinne des Artikels 2-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, kann die Landesregierung beschließen, dass die entsprechende Organisation keine Beiträge laut diesen Kriterien für den Zeitabschnitt von einem Jahr in Anspruch nehmen darf, wenn es sich um Beiträge von maximal 50.000,00 Euro handelte, und für den Zeitabschnitt von zwei Jahren, wenn es sich um Beiträge von über 50.000,00 Euro handelte. Allfällige strafrechtliche Sanktionen bleiben aufrecht.

9. Stichprobenkontrollen

Nach Beitragsgewährung werden im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Vorhaben stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Weiters werden auf alle Fälle jene Vorhaben überprüft, bei welchen es Gründe für einen Zweifel an den Wahrheitsgehalt der Erklärungen gibt.

Die zu überprüfenden Vorhaben werden nach dem Zufallsprinzip von einer Kommission bestehend aus dem Direktor bzw. der Direktorin des Amtes für Zivilschutz und zwei Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen ausgelost. Über die erfolgte Auslosung wird ein Protokoll verfasst, das vom Direktor bzw. von der Direktorin der Abteilung Brand- und Zivilschutz gegengezeichnet wird.

Die Stichprobenkontrolle kann auch am Sitz der Organisation durchgeführt werden. Es wird ein eigenes detailliertes Protokoll mit Angabe des kontrollierten Beitragsempfängers, der Anwesenden, des Datums, des Ortes, des durchgeführten Vorhabens und des Ergebnisses der Kontrolle abgefasst.

Bei der Kontrolle wird die Ordnungsmäßigkeit des durchgeführten Vorhabens, für welches der Beitrag gewährt wurde, überprüft. Zusätzlich werden alle weiteren, in den vorgelegten Erklärungen gemachten Angaben überprüft.

Bei Feststellung von wesentlichen Unregelmäßigkeiten kommt das Verfahren laut Punkt 8 zur Anwendung.

 

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