4.1 Wenn jemand ohne triftigen Grund ein Stellenangebot nicht annimmt, die Dokumente nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht oder den Dienst nicht zum vereinbarten Termin antritt, so erfolgt die Streichung aus der entsprechenden Rangordnung, außer es handelt sich um die Rangordnung eines Berufsbildes, für welches das Auswahlverfahren ausgeschrieben ist.
Bei freiwilligem Dienstaustritt erfolgt die Streichung aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes.
Weitere Fälle von Streichungen sind bei ungenügender Leistung und bei Disziplinarmaßnahmen vorgesehen (siehe Ziffer 8).
Die Zuerkennung und Annahme einer fixen Stelle (unbefristeter Auftrag oder Stammrolle) bedingt die Streichung des Bewerbers aus der entsprechenden Rangordnung.
4.2 Wird jemand aus einer Rangordnung gestrichen, so kann er sofort wieder ein Gesuch um Einreihung in die Rangordnung einreichen, die zum nächsten Termin erstellt wird. Wer sich allerdings einem Auswahlverfahren, zu dem er eingeladen wird, ohne triftigen Grund nicht stellt oder es nicht besteht, wird für die Dauer von 6 Monaten aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes gestrichen. Nach diesem Zeitraum, der ab dem ersten Tag der Veröffentlichung der Rangordnung des Auswahlverfahrens läuft, kann ein neues Gesuch eingereicht werden.
4.3 Wer in einer Rangordnung eine Vorrangposition aufgrund eines befristeten Auftrages innehat, verliert dieselbe, wenn er sich ohne triftigen Grund einem Wettbewerb bzw. Auswahlverfahren nicht stellt, zu dem er eingeladen wurde bzw. wenn er die Eignung nicht erlangt.